Dass der Kläger im nächsten Absatz seine Definition von Antisemitismus darlegt, vermag daran nichts zu
ändern, da er insoweit einen sehr eingeschränkten Begriff zugrundelegt, der deutlich enger gefasst ist als
die übliche Definition von Antisemitismus.
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f) Soweit der Kläger in demselben Beitrag schreibt:
„Und wenn ... meint, dass man in einem Bericht von Juden über Auschwitz, nicht die Sichtweise der WaffenSS übernehmen kann. Damit hat er allerdings vollkommen Recht, genau wie man in einem Bericht über die
Nakba aus Sicht der Opfer, der Palästinenser, nicht auch die Sicht der Täter, der Israelis übernehmen kann.
Das nennen er und seine Anhänger einseitig. Aber, wie gesagt, einseitig ist nicht verboten.“,
kann dies durchaus so verstanden werden, dass er die Israelis im Hinblick auf die Nabka (wohl
Flucht/Vertreibung der Palästinenser 1948) mit der Waffen-SS gleichsetzt, was als antisemitisch aufgefasst
werden kann.
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Dem Kläger ist zuzugeben, dass er sich in diesem Artikel vor allem mit dem Publizisten ... und dessen
Ansichten/Äußerungen in polemischer Art und Weise auseinandersetzt. Die von der Beklagten angeführten
Passagen und ihr unmittelbarer Zusammenhang lassen trotzdem die Beurteilung dieser Äußerungen als
antisemitisch zu, da sie durchaus so verstanden werden können, dass sie sich gegen Juden und den
jüdischen Staat als Heimstatt des jüdischen Volkes richten.
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Es kann dahinstehen, ob auch die weiteren zitierten Äußerungen des Klägers als antisemitischen
verstanden werden können. Die unter Ziff. 4 a) bis f) angeführten Äußerungen bieten jedenfalls eine
ausreichende Grundlage dafür, Äußerungen des Klägers als antisemitisch zu verstehen. Insbesondere die
Rechtfertigung der auf den Demonstrationen des Jahres 2014 skandierten Parolen „Jude, Jude feiges
Schwein, komm’ heraus und kämpf’ allein!“, „Scheiß-Juden, wir kriegen euch!“ und „Hamas, Hamas, Juden
ins Gas“ sowie der Vergleich des Zentralrats der Juden mit der Führung der Nationalsozialisten im Hinblick
auf Artikel in der Jüdischen Allgemeinen Zeitung lassen kaum eine andere Deutung zu.
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5. Angesichts der Tatsachen, dass der Kläger seine Ansichten in der Rede auf der „Palestinians in Europe
Conference“ vor einer Vielzahl von Menschen äußerte, seine Beiträge in seinem Internet-Blog in der Tat
eine umfangreiche Resonanz finden und die Einladung des Klägers zu der Veranstaltung „Palestinians in
Europe Conference“ ihre Ursache darin hatte, dass die Ansichten des Klägers den Veranstaltern bekannt
waren, konnte die Beklagte zu der Überzeugung gelangen, der Kläger sei für seine Ansichten bekannt.
Dass sie seine Ansichten ablehnt und negativ beurteilt und daher die Bekanntheit des Klägers dafür als
„berüchtigt sein“ beschreibt, ist eine zulässige Bewertung und Meinungsäußerung.
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Damit überwiegt in der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der
Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten die letztere. Die Äußerung, die geeignet ist das
Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen, war nicht rechtswidrig, da die Beklagte über eine
ausreichende Beurteilungsgrundlage für ihre Beurteilung verfügt und zur Begründung ihrer Beurteilung auf
das Verfahren zwischen dem Kläger und ... vor dem OLG Frankfurt Bezug nimmt und damit eine, wenn
auch knappe Begründung liefert. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Unterlassung der Äußerung.
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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich öffentlich mit dem Kläger auseinanderzusetzen, sondern
durfte ihre Meinung in der streitgegenständlichen E-Mail dem Vorsitzenden des Vereins mitteilen, in dessen
Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfinden sollte, auf der der Kläger vortragen wollte. Dass die Beklagte
dabei die Zielrichtung verfolgte, die Veranstaltung zu verhindern, ist der E-Mail ohne weiteres zu
entnehmen. Die Beklagte darf ihre Reputation und ihre Position als Vorsitzende der Jüdischen
Kultusgemeinde einsetzen, um ihre Meinung zu Veranstaltungen und Vortragenden zu äußern, die sie als
antisemitisch beurteilt, soweit sie über eine ausreichende Grundlage verfügt. Da dies vorliegend der Fall
war, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.