muss. „I cannot see what Ms. ... has done for the state of Israel“, oh Gott, was für eine Heuchelei und was
für ein Unsinn. Ms. ... lebte mehr als 40 Jahre in Israel und hat dort fast 30 Jahre als Anwältin gearbeitet. Da
wird sie doch das Recht haben Kritik zu üben. Jedenfalls ist sie kompetenter über Israel zu reden, als dieser
Hobby-Israeli, der nur das gesehen hat und sieht, was ihm die Blockwarte des Außenministeriums gezeigt
haben. Hat er nicht mit deutschen Steuergeldern durch die Adenauer-Stiftung zur Unterdrückung der
Palästinenser mit beigetragen? Hat dieser Lobbyist jemals die Ghettos in Gaza und der Westbank besucht?
Wer fragt denn diesen Wichtigtuer ...? Seit wann kann er beurteilen wer was für Israel getan hat oder nicht?
Wer ist er denn? Der Vorsitzende eines Lobbyistenclubs, dessen einzige Aufgabe es ist, als verlängerter
Arm der israelischen Propaganda, zu allem Ja und Amen zu sagen, was aus der Hauptstadt Jerusalem
kommt. (...)“ (Hervorhebung durch das Gericht)
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Damit stellt der Kläger unter der Verwendung eines nationalsozialistisch geprägten Begriffes die Mitarbeiter
des israelischen Außenministeriums als Personen dar, welche Propaganda für die israelische Regierung
machen. Damit ist es durchaus gerechtfertigt, diese Äußerung als antisemitisch zu beurteilen.
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Soweit der Kläger einwendet, eine Beurteilung der Äußerung als antisemitisch sei abwegig, da Begriffe wie
Blockwart heutzutage durchaus abwertend als negative Zuschreibung für besonders
verabscheuungswürdige Personen und deren Handlungen gebraucht würden, ändert dies nichts daran,
dass die Verwendung des Begriffs im konkreten Zusammenhang als antisemitisch verstanden werden
konnte. Es mag sein, dass der Kläger durch die polemische Bezeichnung bestimmter Personen als
Blockwarte seine harsche Kritik an diesen Personen zum Ausdruck bringen wollte, weil er sie mit einem (zur
Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzutreffenden) Personentyp verglich, den er rundheraus
ablehnt, und dass der Begriff im heutigen Sprachgebrauch durchweg mit deutlich abwertendem Sinngehalt
verwendet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger Mitarbeiter des Außenministeriums des
Staates Israel mit einem von den Nationalsozialisten geprägten Begriff belegt und so einen Zusammenhang
herstellt zwischen der Politik des Staates Israel und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auch
wenn dies nicht seine Absicht gewesen sein mag.
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Die Beurteilung dieser Äußerung des Klägers durch die Beklagte als antisemitisch ist somit gerechtfertigt.
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b) Die Teilnahme des Klägers als Gastredner auf der Veranstaltung „Palestinians in Europe Conference“
und seine dort gehaltene Rede (Anlage B 6) lassen sich ebenfalls als antisemitisch beurteilen.
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Der Kläger hat nicht bestritten, dass die an dieser Veranstaltung teilnehmenden Organisationen wie das
„Palestine Return Center London“ und die „Palästinensische Gemeinschaft Deutschland e.V.“ Verbindungen
zur Hamas aufweisen und Hamas-Anhänger zu ihren Mitgliedern zählen und die Hamas unterstützen. Der
Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 unstreitig gestellt, dass auf den
Demonstrationen, die den Zentralrat der Juden zu seiner Stellungnahme zu den judenfeindlichen Parolen
veranlasst hatten und auf die der Kläger in seiner Rede Bezug nahm, von den Demonstranten Parolen wie
„Jude, Jude feiges Schwein, komm’ heraus und kämpf’ allein!“, „Scheiß-Juden, wir kriegen euch!“ und
„Hamas, Hamas, Juden ins Gas“ gebrüllt wurden und dass er dies im Zeitpunkt seiner Rede wusste. Wenn
der Kläger dann in seiner auf dieser Veranstaltung gehaltenen Rede ausführt:
„(...) Die Parolen waren aber nicht „judenfeindlich“ sondern schlimmstenfalls anti-israelisch, anti-zionistisch
und ein Ausdruck von Wut, des Zorns und Verzweiflung angesichts des Massenmordes an ihren Freunden
und Verwandten in Gaza. Vergessen wir nicht, das es insgesamt mehr als 2100 Tote und mehrere Tausend
Verletzte gegeben hat und zigtausend Obdachlose, weil tausende von Häusern zerstört worden sind. Eine
durchaus verständliche Reaktion, für die sich keiner entschuldigen muss. (...)“,
dann rechtfertigt er den Aufruf zur Tötung oder Schädigung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie
oder einer extremistischen Religionsanschauung und das Verantwortlichmachen der Juden als Volk für das
(tatsächliche oder unterstellte) Fehlverhalten einzelner Juden oder jüdischer Gruppen und erfüllt damit
jedenfalls zwei Beispiele für aktuellen Antisemitismus, wie sie von der EFA explizit aufgeführt werden und
wie auch die Kammer den Begriff (s.o. 2. a.E.) versteht.