berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 – Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08). 64 Die Charakterisierung des Klägers als jemand, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, kann eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Beschreibung sein, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur und des Holocaust sowie des hierdurch geprägten Lebenslaufs beider Parteien die Charakterisierung des Klägers als eines Menschen jüdischer Herkunft, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. 65 In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten ist daher entscheidend, ob die Beklagte über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Kläger für Äußerungen bekannt ist, aus denen sich eine antisemitische Überzeugung oder Einstellung des Klägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt. 66 4. Die von der Beklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Klägers, auf die sich die Beklagte beruft, bieten zur Überzeugung des Gerichts ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Beklagte den Kläger als für seine antisemitischen Äußerungen berüchtigt beurteilen konnte. 67 a) Der von dem Kläger auf der Internetseite „Das Palästina Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau ... 2009 veröffentlichte Beitrag mit der Überschrift „Wo Hass keine Grenzen kennt“ Jagdaktionen gegen ... (Anlage B 5), enthält zumindest eine Äußerung des Klägers, die entsprechend der unter Ziff. 2. dargestellten Definition als antisemitisch beurteilt werden kann. 68 In diesem Beitrag bezeichnete der Kläger Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Siedlungen in der Westbank und dem Gazastreifen als „Ghettos“. 69 Da der Begriff Ghetto als Bezeichnung für jüdische Wohnviertel bereits lange vor der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten gebräuchlich war, ist dieser Begriff, gleichwohl sie ihn für ihre Zwecke vereinnahmten, nicht dem Nazijargon zuzurechnen, auch wenn die Nationalsozialisten die jüdischen Ghettos dazu missbrauchten, die europäischen Juden dort einzusperren und auszuhungern, bevor Überlebende in Vernichtungslager deportiert wurden. Da Gegenstand des Artikels die Verteidigung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an die lange in Israel tätige jüdische Rechtsanwältin ... war, kann aus der Verwendung des Begriffs Ghetto nicht auf eine judenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Begriff im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr ausschließlich zur Bezeichnung jüdischer Wohnviertel verwendet wird, sondern im übertragenen Sinne auch für Stadtviertel mit einer ausgeprägten abweichenden sozialen und ethnischen Struktur verwandt wird. 70 Etwas anderes gilt jedoch für die Bezeichnung der Bediensteten des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“. Dieser Begriff wurde für rangniedere Funktionäre der NSDAP wie auch ihrer Nebenorganisationen verwandt, die als Propagandisten für nationalsozialistische Ideologien auftraten und die Bewohner der ihnen zugeteilten Blocks bespitzelten. Ein Gebrauch dieser Bezeichnung vor der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist dem Gericht weder bekannt noch vorgetragen. Auch in dem Zusammenhang, in dem der Kläger den Begriff konkret einsetzt, drängt sich auf, dass auf die Blockwarte der NSDAP angespielt werden sollte. Soweit der Kläger schreibt: „(...) Und dann taucht wie immer dieser unsägliche Vorsitzende der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, dieser bezahlte Israel-Lobbyist von Jerusalems Gnaden, ... auf der auch noch seinen Senf dazugeben

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