berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m.w.N.;
vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur
dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen
Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 – Onlinearchiv
II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08).
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Die Charakterisierung des Klägers als jemand, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht
berüchtigt ist, kann eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Beschreibung sein, die geeignet ist,
das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur und des Holocaust
sowie des hierdurch geprägten Lebenslaufs beider Parteien die Charakterisierung des Klägers als eines
Menschen jüdischer Herkunft, der für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt ist, in
besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen.
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In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der
Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten ist daher entscheidend, ob die Beklagte über ausreichende
Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Kläger für
Äußerungen bekannt ist, aus denen sich eine antisemitische Überzeugung oder Einstellung des Klägers in
dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt.
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4. Die von der Beklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Klägers, auf die sich die
Beklagte beruft, bieten zur Überzeugung des Gerichts ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass die
Beklagte den Kläger als für seine antisemitischen Äußerungen berüchtigt beurteilen konnte.
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a) Der von dem Kläger auf der Internetseite „Das Palästina Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung
des Bundesverdienstkreuzes an Frau ... 2009 veröffentlichte Beitrag mit der Überschrift „Wo Hass keine
Grenzen kennt“ Jagdaktionen gegen ... (Anlage B 5), enthält zumindest eine Äußerung des Klägers, die
entsprechend der unter Ziff. 2. dargestellten Definition als antisemitisch beurteilt werden kann.
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In diesem Beitrag bezeichnete der Kläger Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“,
die Siedlungen in der Westbank und dem Gazastreifen als „Ghettos“.
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Da der Begriff Ghetto als Bezeichnung für jüdische Wohnviertel bereits lange vor der Gewaltherrschaft der
Nationalsozialisten gebräuchlich war, ist dieser Begriff, gleichwohl sie ihn für ihre Zwecke vereinnahmten,
nicht dem Nazijargon zuzurechnen, auch wenn die Nationalsozialisten die jüdischen Ghettos dazu
missbrauchten, die europäischen Juden dort einzusperren und auszuhungern, bevor Überlebende in
Vernichtungslager deportiert wurden. Da Gegenstand des Artikels die Verteidigung der Verleihung des
Bundesverdienstkreuzes an die lange in Israel tätige jüdische Rechtsanwältin ... war, kann aus der
Verwendung des Begriffs Ghetto nicht auf eine judenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen
werden. Hinzu kommt, dass der Begriff im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr ausschließlich zur
Bezeichnung jüdischer Wohnviertel verwendet wird, sondern im übertragenen Sinne auch für Stadtviertel
mit einer ausgeprägten abweichenden sozialen und ethnischen Struktur verwandt wird.
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Etwas anderes gilt jedoch für die Bezeichnung der Bediensteten des israelischen Außenministeriums als
„Blockwarte“. Dieser Begriff wurde für rangniedere Funktionäre der NSDAP wie auch ihrer
Nebenorganisationen verwandt, die als Propagandisten für nationalsozialistische Ideologien auftraten und
die Bewohner der ihnen zugeteilten Blocks bespitzelten. Ein Gebrauch dieser Bezeichnung vor der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist dem Gericht weder bekannt noch vorgetragen. Auch in dem
Zusammenhang, in dem der Kläger den Begriff konkret einsetzt, drängt sich auf, dass auf die Blockwarte
der NSDAP angespielt werden sollte. Soweit der Kläger schreibt:
„(...) Und dann taucht wie immer dieser unsägliche Vorsitzende der Deutsch-Israelischen Gesellschaft,
dieser bezahlte Israel-Lobbyist von Jerusalems Gnaden, ... auf der auch noch seinen Senf dazugeben