• Der Vorwurf gegenüber Juden, sie fühlten sich dem Staat Israel oder angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer. Beispiele von Antisemitismus im Zusammenhang mit dem Staat Israel und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes können folgende Verhaltensformen einschließen, ohne auf diese beschränkt zu sein: • Das Abstreiten des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung, z.B. durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen. (...) • Vergleiche der aktuellen israelischen Politik mit der Politik der Nationalsozialisten. • Das Bestreben, alle Juden kollektiv für Handlungen des Staates Israel verantwortlich zu machen. 56 Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden“ (www.european-forum-on-antisemitism.org/working-definition-of-antisemitism/deutschgerman/). 57 Nach der Definition im Duden (www.duden.de/) bedeutet Antisemitismus Abneigung oder Feindschaft gegenüber den Juden. 58 Berüchtigt definiert der Duden als durch schlechte Merkmale, Eigenschaften, üble Taten [weithin] bekannt, gefürchtet; in einem schlechten Ruf stehend; verrufen. 59 Jemand, der „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, ist also eine Person, die wegen ihrer Äußerungen, mit denen sie sich gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat Israel als jüdisches Kollektiv wendet und dabei beispielsweise falsche oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden gebraucht oder Aufrufe zur Tötung von Juden rechtfertigt, verrufen und bekannt ist. 60 Ob die Äußerungen einer Person dem entsprechen und ob diese Person für diese Äußerungen (weithin) bekannt ist, ist maßgeblich von der Wertung des sich dazu Äußernden geprägt und damit Meinungsäußerung. 61 3. Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591; 2013, 3021; Az: 1 BvR 444/13). 62 Eine solche Schmähung ist die streitgegenständliche Äußerung wegen des offensichtlichen Sachbezuges in der streitgegenständlichen E-Mail nicht. 63 Es ist daher geboten, bei der Entscheidung über den Unterlassungsantrag zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu

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