LG München I, Endurteil v. 19.01.2018 – 25 O 1612/17
Titel:
Antisemitische Meinungsäußerungen
Normenketten:
StGB § 185
ZPO § 92, § 256 Abs. 1, § 308, § 709
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Aussage, jemand sei "für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt", kann im
konkreten Kontext eine Meinungsäußerung sein. (Rn. 54) (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulässigkeit einer solchen Aussage setzt voraus, dass der Äußernde über ausreichende
Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für sie verfügt. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine Feststellungswiderklage fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO),
wenn die im Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits rechtshängige Leistungsklage auf dasselbe Rechtsschutzziel
gerichtet ist. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann nicht durch ein allgemeines
Klärungsinteresse überspielt werden. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Israel, Hamas, Tatsachenbehauptung, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Amtsautorität, Ehrverletzung,
Persönlichkeitsrechtsverletzung, antidemokratischen Gesinnung, Meinungsäußerung
Fundstellen:
AfP 2018, 166
LSK 2018, 2691
BeckRS 2018, 2691
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
über die Beklagte zu behaupten, sie sei „regelrecht berüchtigt für ihre (...) rassistischen Ausfälle“,
wie dies auf der Internetseite www.der-semit.de am 26.10.2016 geschehen ist.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
5. Das Urteil ist in Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags und in Ziffer 2, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,– vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 46.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger und Widerbeklagte sowie die Beklagte und Widerklägerin begehren jeweils vom anderen das
Unterlassen von Äußerungen.
2
Der jüdische Kläger wuchs als Sohn von Holocaust-Flüchtlingen in Israel auf und diente längere Zeit in der
dortigen Armee. Der Kläger ist seit den 1970er Jahren in Deutschland als jüdischer Publizist und Verleger