auch kein öffentliches Amt dar, für das Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsähnliche
Zugangsansprüche gewährleistet. In der Rechtsprechung ist die Frage eines Anspruchs auf
Verleihung einer Ehrenbürgerwürde oder eines anderen kommunalen EhrenXteln soweit
ersichtlich bisher nicht erörtert worden. Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.9.2000 – 11
K 582/99 – (NVwZ-RR 2001, 691) einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verleihung eines militärischen Ordens bzw.
darüber, für die Verleihung vorgeschlagen zu werden, verneint, obgleich die
Verleihungsbedingungen durch Erlass des Bundespräsidenten und des Bundesministers für
Verteidigung geregelt waren. Allenfalls der Anspruch auf Gleichbehandlung führt dazu, dass
der Betroffene eine willkürfreie Anwendung der von der Beklagten bei der Ehrung selbst
angelegten Maßstäbe verlangen kann und die Entscheidung insoweit auch gerichtlich zu
kontrollieren ist. b) Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, dem
Kläger die begehrte Ehrung zu versagen, genügt diesen Maßstäben. Die
Stadtverordnetenversammlung hat sich mit dem Tatbestandsmerkmal der tadellosen
Aufgabenerfüllung auseinandergesetzt und hat dabei keine offensichtlich völlig sachfremden
Wertungen vorgenommen. Sie hat dem Kläger nicht sein Verhalten außerhalb des
TäXgkeitsbereichs als Stadtverordneter vorgehalten, sondern hat in nicht zu beanstandender
Weise vorrangig dessen Verhalten innerhalb der Stadtverordnetenversammlung und dabei
insbesondere dessen dokumenXerte Redebeiträge in den Blick genommen. Diese enthalten
vielfach Äußerungen des Klägers, die weit darüber hinausgingen, in couragierter Weise den
eigenen poliXschen Standpunkt zu vertreten, sondern die geeignet waren, innerhalb der
Stadtverordnetenversammlung ein aggressives Klima zu schaffen und deren Ansehen zu
schädigen. Die dokumenXerten Äußerungen des Klägers, mit denen er Stadtverordneten
Verlogenheit, Betrug und Inkompetenz vorwarf, lassen sich nicht allein damit rechwerXgen,
er habe sich nur gegen seinerzeit an ihn gerichtete Vorwürfe verteidigt. Die
Stadtverordnetenversammlung konnte weiterhin mitberücksichXgen, dass der Kläger
die überwiegende Zeit seiner Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung mit der DVU
eine Partei vertreten hat, die zwar nicht verboten war, jedoch im Verfassungsschutzbericht
2007 erwähnt und dort als Partei mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung beschrieben wird,
die „meist unterschwellig, teilweise aber auch kaum verhohlen – fremdenfeindliche,
rassisXsche und anXsemiXsche PosiXonen“ vertrio. Der Umstand, dass der Kläger
anscheinend der erste Stadtverordnete ist, dem nach über 20- jähriger Zugehörigkeit zur
Stadtverordnetenversammlung der EhrenXtel des Stadtältesten versagt wurde, belegt nicht
die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei in seinem Fall willkürlich gewesen. Die von
der Beklagten vorgelegten Unterlagen dokumenXeren, dass auch in der Vergangenheit nicht
allein aufgrund der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen die Verleihung des EhrenXtels
erfolgte, sondern im Einzelfall hierüber in der Stadtverordnetenversammlung kontrovers,
auch unter Benennung der poliXschen Differenzen diskuXert wurde. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Versagung des EhrenXtels allein aufgrund
einer poliXschen Missliebigkeit des Klägers erfolgt sein könnte.