weiter Beurteilungsspielraum zu. Die einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur beschränkt hinsichtlich ihrer Willkürfreiheit überprü^ar. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv hat ihren Ursprung in § 28 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzblao 1935 I S. 49, ber. S. 171). Danach konnte die Hauptsatzung besXmmen, dass Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt ohne Tadel verwaltet haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann. Entsprechend enthielt § 18 Abs. 2 VerfBrhv vom 4.11.1947 i. d. F.v. 19.12.1947 die Regelung, dass Bürgern, die als Stadtverordnete oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen und ein Ehrensold bewilligt werden kann. Die Änderung des Wortlauts, mit der die „Kann“-Regelung wegfiel, erfolgte erst im Zuge der Neufassung von § 14 Abs. 2 VerfBrhv durch Ortsgesetz vom 18.5.2006 (Brem. GBl 2007, S. 155), die nach der Begründung des Ortsgesetzgebers lediglich die Umgestaltung der Regelungen über den Ehrensold zum Ziel haoe. a) Das Tatbestandsmerkmal, dass die TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt wurde, stellt einen wertungsgebundenen, nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff dar. Nach dem Wortlaut reicht die mögliche Begriffsdeutung von „ordentlich“, „korrekt“ bis zu „ausgezeichnet“, ist also denkbar weit. Wesentlich ist deshalb der Zweck der VorschriV. Mit der Verleihung der Ehrbezeichnung erkennt die Stadtverordnetenversammlung nicht nur die Verdienste des Geehrten aufgrund seiner langjährigen kommunalpoliXschen TäXgkeit an. Sie bringt darüber hinaus eine besondere Wertschätzung zum Ausdruck. Mit dem Titel des Stadtältesten soll das Verhalten des Betroffenen als vorbildlich gewürdigt werden. Die Ehrbezeichnung spricht eine besondere Auszeichnung aus. Zugleich gibt die Stadt zu erkennen, dass sie sich den Einsatz des Geehrten posiXv zurechnet. Die Entscheidungsbefugnis ist nicht nur deshalb der Stadtverordnetenversammlung übertragen, weil deren Mitglieder die Mandatsausübung des ehemaligen Stadtverordneten oV aus unmioelbarer Anschauung erlebt haben und ihnen die Anforderungen an die TäXgkeit besonders vertraut sind. Vielmehr ist die Stadtverordnetenversammlung das Organ der Stadt, dem in § 23 VerfBrhv die Kompetenz zugewiesen ist, über die wesentlichen Angelegenheiten der Stadt zu entscheiden. Hierzu gehört auch die mit einer Wertung verbundene Entscheidung darüber, welche Personen sie als Ehrenbürger bzw. als Stadtälteste würdigen will. Bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Tadel“ kommt damit ein spezifisches Selbstverwaltungsmoment zum Ausdruck, bei der sich eine Letztentscheidungskompetenz eines Gerichts hinsichtlich der an einen zu Ehrenden anzulegenden Maßstäbe verbietet. Es genügt, dass die Überlegungen, die die Stadtverordnetenversammlung bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals zugrunde legt, plausibel sind. Dies lässt sich auch dadurch rechwerXgen, dass die mit der Ehrung bzw. deren Versagung einhergehende RechtsposiXon des ehemaligen Stadtverordneten vergleichsweise schwach ist. Eine spezielle grundrechtlich geschützte Rechtsstellung steht ihm insoweit nicht zu. Aus dem ihm verliehenen kommunalpoliXschen OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten(NordÖR 2017, 248) 251 Mandat als Stadtverordneter, das im Übrigen nicht mit einem parlamentarischen Mandat gleichgesetzt werden darf, ergeben sich solche Ansprüche nicht. Der EhrenXtel stellt

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