Unglück“ spielt der Begriff des Zionismus auf den Topos einer „jüdischen Weltverschwörung“
an. Dies zeigt sich auch daran, dass die Formulierung „Israel ist unser Unglück“ als eine
bloße Abwandlung der in der NS-Zeit propagierten Hassparole „Juden sind unser Unglück“
erscheint. Damit dürfte es sich nicht lediglich um eine Kritik am Staat Israel und dessen Politik
handeln, sondern um eine gegen die jüdische Bevölkerung als solche gerichtete Aussage. Ob
insofern eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (in Verbindung mit dem
Straftatbestand des § 130 StGB) oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG gegeben ist,
vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Maßstäben BVerfG, Beschlüsse vom 19.
Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -,
juris Rn. 19 ff.; außerdem BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn.
15 ff., vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris Rn. 30 ff., vom 12. November 2002 - 1 BvR
232/97 -, juris Rn. 8 ff., und vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 34 ff.,
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bleibt der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Entsprechendes gilt für das Wahlplakat mit der graphisch im Vordergrund stehenden
Aufschrift „WIR HÄNGEN NICHT NUR PLAKATE“ - sei es für sich genommen, sei es in einer
Gesamtbetrachtung mit dem anderen von der streitgegenständlichen Auflage Ziffer 5
erfassten Wahlplakat. Sollte es überhaupt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG geschützte
Meinungsäußerung zu qualifizieren sein, ist es als Kundgabe der Gewaltbereitschaft oder
auch als Ankündigung von und Bereitschaft zur Selbstjustiz zu verstehen. Der optisch in den
Hintergrund tretende Zusatz „Wir kleben auch Aufkleber“ stellt diese Lesart nicht in Frage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
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