Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 666/19
Datum:
24.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 666/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0524.15B666.19.00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 840/19
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,€ festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen
Entscheidung.
3
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - zumal in der Kürze der
zur Verfügung stehenden Zeit - allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist
die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (allgemeine) Interessenabwägung nicht zu
beanstanden.
4
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung.
5
Das Wahlplakat mit der Aufschrift „ZIONISMUS STOPPEN: ISRAEL IST UNSER UNGLÜCK
- SCHLUSS DAMIT!“ ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - geeignet,
den Eindruck einer Bedrohung der insbesondere in Deutschland lebenden jüdischen
Bevölkerung zu erwecken. In einer Zusammenschau mit der Wendung „Israel ist unser
6