"Hineinwachsen" in die Voraussetzungen für das Wahlrecht (vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, über den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil zu entscheiden, wenn es ihn für entscheidungsreif hält. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Teilurteil auch in der Sache bestängt. Nach tatrichterlicher Überzeugung war im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren die Arbeitsfähigkeit des Klägers im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf nur um 40 v.H. beeinträchngt. Der Berufungsrichter ist dabei dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Chrisnan, H., gefolgt, das dieser auf Grund der Untersuchungsbefunde des Dr. R., H., erstaPet hat. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Annahme einer höheren Beeinträchngung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht zu begründen. Diese Feststellungen rechrerngen die Ablehnung des Anspruchs auf Rente. Die Revision bekämp` sie mit Verfahrensrügen. Diese greifen nicht durch. Eine Begründung ist nach Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 nicht erforderlich. Da die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Fotograf im Zeitpunkt der Entscheidung noch 60 v.H. betrug, kommt es auf die von der Revision gestellte Frage, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1968, 27 Nr. 17 festzuhalten ist, nicht an. Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. 3

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