19; Urteil vom 11. November 1971 - IX ZR 182/70). Die Prozeßanträge des Klägers entsprechen dieser Rechtslage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene Teilurteil sei zulässig gewesen, snmmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach BGHZ 56, 79 kann das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag durch Teilurteil abweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückstellen. Erforderlich ist nur, daß mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird. Mit der Gegenmeinung, auf die sich die Revision beru`, hat sich bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O. auseinandergesetzt. Hierauf wird verwiesen. Hier berührt auch nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zum Höchstbetrag den Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestande; die Kapitalentschädigung ist für den Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere Kapitalentschädigung unabhängig. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch aus den Besonderheiten des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Verpflichtung der Entschädigungsorgane zur beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche (§179 Abs. 1 BEG) steht nicht entgegen. Sie knüp` an den Hauptanspruch an, auf dem das Schwergewicht liegt. Seine Erledigung würde aber notwendig um die Dauer der ErmiPlungen über den Hilfsanspruch hinausgeschoben. Das könnte dem Beschleunigungsgrundsatz geradezu entgegenwirken. Erfüllt der Verfolgte das Alterserfordernis nicht, dann kommt es darauf an, ob er im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist (§94 BEG). Vor allem bei Wohnsitz im Ausland erfordert die ErmiPlung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand. Für die Feststellung der Voraussetzungen des Wahlrechts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Deshalb mus das Entschädigungsorgan dafür sorgen, daß die medizinischen Befunde nicht veralten. Das kann aber trotz zügiger Bearbeitung eintreten, wenn die Entscheidung über den Hilfsanspruch ihrerseits umfangreiche ErmiPlungen erfordert, die die Erledigung weiter verzögern. Allerdings schneidet der Erlaß eines Teilurteils über den Hauptanspruch auf Rente dem Kläger das "Hineinwachsen" in die Rente ab. Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß ihm durch die Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschri`en hierzu und damit zum Erfolg mit dem Hauptanspruch verhelfen wird. Weder im BEG noch im BEG-Schlußgesetz gibt es das 2

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