19; Urteil vom 11. November 1971 - IX ZR 182/70). Die Prozeßanträge des Klägers entsprechen
dieser Rechtslage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene
Teilurteil sei zulässig gewesen, snmmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
überein. Nach BGHZ 56, 79 kann das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen
Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag durch Teilurteil abweisen und die Entscheidung über
den Hilfsantrag zurückstellen. Erforderlich ist nur, daß mit der Entscheidung über den
Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird. Mit der
Gegenmeinung, auf die sich die Revision beru`, hat sich bereits der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs a.a.O. auseinandergesetzt. Hierauf wird verwiesen. Hier berührt auch
nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zum Höchstbetrag den
Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestande; die Kapitalentschädigung ist für den
Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen
in §94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere Kapitalentschädigung
unabhängig. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch aus den Besonderheiten
des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom
Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Verpflichtung der Entschädigungsorgane zur
beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche (§179 Abs. 1 BEG) steht nicht
entgegen. Sie knüp` an den Hauptanspruch an, auf dem das Schwergewicht liegt. Seine
Erledigung würde aber notwendig um die Dauer der ErmiPlungen über den Hilfsanspruch
hinausgeschoben. Das könnte dem Beschleunigungsgrundsatz geradezu entgegenwirken.
Erfüllt der Verfolgte das Alterserfordernis nicht, dann kommt es darauf an, ob er im zuletzt
ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist (§94 BEG). Vor allem bei Wohnsitz im
Ausland erfordert die ErmiPlung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen
erheblichen Zeitaufwand. Für die Feststellung der Voraussetzungen des Wahlrechts sind die
Verhältnisse
im
Zeitpunkt
der
Entscheidung
maßgebend.
Deshalb
mus
das
Entschädigungsorgan dafür sorgen, daß die medizinischen Befunde nicht veralten. Das kann
aber trotz zügiger Bearbeitung eintreten, wenn die Entscheidung über den Hilfsanspruch
ihrerseits umfangreiche ErmiPlungen erfordert, die die Erledigung weiter verzögern. Allerdings
schneidet der Erlaß eines Teilurteils über den Hauptanspruch auf Rente dem Kläger das
"Hineinwachsen" in die Rente ab. Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß ihm durch die
Nichtanwendung verfahrensrechtlicher Vorschri`en hierzu und damit zum Erfolg mit dem
Hauptanspruch verhelfen wird. Weder im BEG noch im BEG-Schlußgesetz gibt es das
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