- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Aufgaben gehandelt haben, weil diese der Gemeinde als solche von der Besatzungsmacht auferlegt
waren, kann dem schon deswegen nicht beigetreten werden, weil mangels Funktionsfähigkeit des
Reiches die Besatzungsmächte ihre sämtlichen Anordnungen ohne Rücksicht auf die an sich
gegebene oder nicht gegebene Zuständigkeit nur an die allein funktionsfähigen Gemeinden richten
konnten und auch gerichtet haben, ohne dabei ausdrücklich oder doch zumindest erkennbare
Unterscheidungen zu machen, ob diese Anordnungen als kommunale oder als Reichsaufgaben zu
erfüllen seien.
(Mitgeteilt von OLGRat Nitzsche, Oldenburg)
Anm. d. Schriftltg.:
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1959-S-991-N-1
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11/10/2021