4 begründe das besondere Vollzugsinteresse und führe im Abwägungsprozess zwingend dazu, die Belange des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da es keine andere geeignete Maßnahme gebe, die ihn weniger belaste und die Gefahr schwerwiegender Nachteile für den Dienstherrn oder Dritte ausschließe. Es komme weder eine vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, noch eine Umsetzung oder Abordnung in Betracht, da es wegen der Art und Schwere der zur Last gelegten Straftaten unerlässlich sei, ihn vollständig aus dem dienstlichen Bereich zu lösen. Eine weitere Zusammenarbeit sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht zumutbar. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass der Beamte umgehend aus dem aktiven Dienst entfernt werde, wenn derart schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben würden und bislang nicht ausgeräumt seien. Eine andere Ermessensentscheidung sei aus diesen Gründen nicht geboten. Zur endgültigen Klärung der Vorwürfe sei der Verlauf und Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Von der vorherigen Anhörung sei wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks abgesehen worden. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein. Zur vorläufigen Bewertung des Auswertungsergebnisses heiße es, dass vorbehaltlich einer rechtlichen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft sich zumindest nach polizeilicher Einschätzung die Verdachtsmomente gegen ihn in Bezug auf strafbare Verhaltensweisen gemäß §§ 86a, 130 StGB, welcher noch keiner Verjährung unterliege, nicht bestätigt hätten, ebenso wenig die Vermutung, er sei in rechtsextremen, szenetypischen Internetforen oder auch bekannten sozialen Netzwerken entsprechend aktiv gewesen. Dieses Ergebnis beziehe sich jedoch auf rein strafrechtliche Betrachtungen und bedeute nicht, dass keinerlei auffällige, beachtenswerte Inhalte festgestellt respektive vorgebracht worden seien, denn realiter habe er sich im Besitz einer Vielzahl von Daten und Inhalten mit eindeutig ausländerfeindlichen, rassistischen sowie nationalsozialistischen Tendenzen befunden. Alle diese Erkenntnisse sollten in einer Gesamtschau darauf hindeuten, dass er über ein fest verankertes Weltbild verfüge, das geprägt sei von Rassismus, Feindseligkeiten gegenüber „Nicht-Deutschen“ und dem historischen Nationalsozialismus respektive dessen Anführer und Regime einschließlich der rechtsextremistischen Symbolik. Der Ermittlungsvorgang gebe diese Wertung jedoch nicht her. Er sei Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen, in der aus Anlass der Flüchtlingskrise 2015/16 dann zuspitzend zugegebenermaßen zu beanstandende Korrespondenz geführt worden sei. Die Gründe hierfür seien aus seiner Sicht im Bericht der Sonderermittlerin zutreffend wiedergegeben worden und dokumentierten gerade nicht ein fest verankertes Weltbild, sondern vielmehr eine zur damaligen Zeit aufgeschaukelte Situation, der sich auch er nicht

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