20 etwaige Auslöser dieser mittlerweile verfestigten Wertvorstellung – wie die Flüchtlingskrise 2015/16 sowie schwierige Einsätze – und der Umgang hiermit durch ironische „Memes“ vermögen seine erkennbare Grundeinstellung nicht zu relativieren oder zu rechtfertigen. In Kombination mit den dargelegten weiteren Verhaltensweisen des Antragstellers lässt sich ein Werteverständnis erkennen, welches Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Gerade dies ist jedoch im Einsatz mit Hilfebedürftigen unterschiedlichster Migrationshintergründe unerlässlich. Wenngleich sämtliche Kollegen angegeben haben, dass der Antragsteller im Dienst nicht hiernach unterscheide, ist durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung das Vertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich beschädigt. Dass er angibt, auch in seiner Freizeit positive Begegnungen mit Menschen mit Migrationshintergrund erlebt und diesen teilweise auch geholfen zu haben, vermag hieran nichts zu ändern. Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen kann als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen werden. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung verlassen zu können. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften respektive Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder über einen Zeitraum von ca. 5-6 Jahren fern. Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen müssen (vgl. zur charakterlichen Eignung OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2015 – 6 B 326/15 –, juris Rn. 12 - 22).

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