15 Verfügung aufgeführte Verdacht einer Straftat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht bestätigt. Jedoch bleibt eine weitergehende Prüfung und Bewertung dem – inzwischen wieder aufgenommenen – Disziplinarverfahren vorbehalten. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen im vorliegenden Fall vor. Durch die Posts in “ sowie den WhatsApp-Gruppen nach der am “ als auch 2020 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und dem dabei aufgefundenen Beweismaterial ergeben sich genügend Anhaltspunkte für seine rechtsradikale respektive nationalistische Gesinnung, mithin ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; BayVGH, Urteil vom 16.01.2019 - 16a D 15.2672 -, jeweils juris und m. w. N.). Der Begriff der freiheitlichdemokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 -

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