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(1) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der
Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig
ist (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober
2021, § 39 BeamtStG Rn. 68). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um
überhaupt den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der
sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als
für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, Beschluss vom 07.05.2013 – M 5 S
13.1380; Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18). Die im Bescheid der
Antragsgegnerin vom 23.11.2020 gegebene Begründung genügt diesen formalen
Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt,
vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die
unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander
abgewogen wurden. Die Antragsgegnerin bewertet die Notwendigkeit, Ansehen und
Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der
Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren höher
als
die
Individualinteressen
des
Antragstellers.
Hiermit
wird
dem
(formellen)
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO in Bezug auf Ziffer 1 der
streitgegenständlichen Verfügung genügt.
(2) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung
grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG
München, Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19; VG Augsburg,
Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 22). Ergibt sich hingegen, dass der
Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten
Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 23.11.2020 (Ziff. 1) bestehen.
(a) Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 23.11.2020 vermag die Kammer
nicht festzustellen. Die Mitbestimmungsgremien sind ordnungsgemäß beteiligt worden und
haben der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Zwar soll der Beamte gemäß §
28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des Verbots gehört werden. Eine Anhörung des
Antragstellers hat vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht
stattgefunden. Nach den Ausführungen in der Verfügung sei eine Anhörung nicht erfolgt,