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Gesinnungsbildes zurückweise. Er siehe sich in der Gesellschaft fest verankert. Dies gelte
für das gesellschaftliche Leben als solches und für die demokratische Grundordnung. Zu
keinem Zeitpunkt seien Gesinnungen geteilt oder vertreten worden, die sich gegen diese
Ordnung richten würden oder gar auf deren Beseitigung abzielten. Es sei weder erkennbar,
dass mit einer weiteren Dienstausübung der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werde
sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Das, was vor
mehr als zwei Jahren dem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf amtsangemessene
Beschäftigung entgegengehalten worden sei, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Neue,
insoweit auch dringend tragende, Aspekte seien nicht in ausreichendem Umfang dargelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23.11.2020 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 25.11.2020 wiederherzustellen;
die mit Verfügung vom 23.11.2020 erfolgte vorläufige Dienstenthebung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.11.2020 auszusetzen;
das mit Verfügung vom 23.11.2020 ausgesprochene Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch
auszusetzen;
das Verbot zum Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den
Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die
Führung des dienstlichen Ausweises und Abzeichen der Feuerwehr Bremen aufgrund
der Verfügung vom 23.11.2020 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
seinen Widerspruch aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zunächst verweist sie auf den Inhalt der Verfügung vom 23.11.2020. Auch nach Einstellung
des Strafverfahrens sei das nach Zugang der Information über die Einstellung des
Strafverfahrens wieder aufgenommene Disziplinarverfahren fortzusetzen. Sie erkenne hier
einen erheblichen disziplinaren Überhang und das daraus folgende Erfordernis. Auf das
Ergebnis der bereits von Seiten des Antragstellers mit der Antragsschrift übersandten, vom
Senator für Inneres veranlassten, Untersuchung „Rassismus, Rechtsextremismus und