beeinträch gen, wie sich etwa ohne Weiteres am Beispiel eines Kopfsteinp asters nachvollziehen
lässt. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungsp ichten für Gehwege und
Fußgängerbereiche verwiesen werden, wonach in der Regel geringfügige Unebenheiten bis zu
einer Grenze sogar von 2,0 cm bis 2,5 cm als unwesentlich anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, U.v.
13.9.2016 – 9 U 158/15 u.a. – RuS 2017, 271 = juris Rn. 15; SaarlOLG, U.v. 16.10.2014 – 4 U 168/13
– juris Rn. 51; ThürOLG, B.v. 20.3.2012 – 4 W 134/12 – MDR 2012, 645 = juris Rn. 12; OLG
München, B.v. 21.6.2010 – 1 U 2653/10 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG München, B.v.
4.5.2012 – 1 U 992/12 – juris Rn. 6 f.).
21Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch der eigentliche Verlegungsvorgang (Ö nung
des Gehwegbelags auf wenigen Quadratdezimetern ohne Einsatz von Baumaschinen, Setzen des
Stolpersteins und anschließende Verfüllung der Fugen) die Gemeingebrauchsverträglichkeit der
Sondernutzung nicht infrage stellt, hat der Kläger nicht angegri en (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er
geht selbst von einer „gemeinverträglichen“ bzw. einer nicht gemeingebrauchsbeeinträch genden
Sondernutzung aus (S. 54, 68, 108 der Gerichtsakte). Soweit er kri siert, das Verwaltungsgericht
habe jede Verlegung von Stolpersteinen zu Unrecht generell den bürgerlich-rechtlichen
Sondernutzungen zugeordnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der hier
streitgegenständliche Verlegevorgang eines einzelnen oder zweier Stolpersteine im Gehwegbereich
der C*...straße den Gemeingebrauch beeinträch gen könnte. Insoweit wären substanziierte
Darlegungen erforderlich gewesen. Allein mit einem pauschalen Verweis auf die Besonderheiten
jedes Einzelfalls kann nicht begründet werden, dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 18 Abs.
1 Satz 1 BayStrWG hier gegeben sind. Abgesehen davon legt auch die im Internet verö entlichte
allgemeine Beschreibung des Verlegevorgangs von Stolpersteinen mit einer Dauer von in der Regel
maximal 20 Minuten dies nicht nahe (vgl. h p://www.stolpersteine.eu/ leadmin/pdfs/
ErsteSchri e_STOLPERSTEINE_2017.p df).
221.3 Eine Erlaubnisp icht nach ö entlichem Recht lässt sich entgegen der Au assung des Klägers
auch nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS entnehmen.
23Nach dieser Bes mmung unterliegen ausnahmsweise auch Sondernutzungen an ö entlichen
Straßen der Beklagten, die den Gemeingebrauch nicht beeinträch gen können, dem ö entlichen
Recht (Art. 18 BayStrWG), sofern die Sondernutzung eine Benutzung des Straßenraums über der
Straßenober äche darstellt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat
das Vorliegen einer Benutzung des Straßenraums über der Straßenober äche durch einen
Stolperstein im Gehweg der C* ...straße zu Recht verneint. Die Straße wird insoweit nicht über,
sondern an und unterhalb der Ober äche benutzt. Ein Stolperstein ist ein würfelförmiger
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Betonstein mit einer Kantenlänge von 96 x 96 x 100 mm, auf dessen Oberseite sich eine individuell