Verp ichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. 50Das klägerische Vorbringen kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass gerügt wird, das Gericht habe es unterlassen, auf eine Erweiterung des Klageantrags hinzuwirken. Hierfür nden sich keine Anhaltspunkte. Zudem wäre die Unterlassung nur dann verfahrensfehlerha , wenn sich dem Vorsitzenden nach der Sach- und Rechtslage ein solcher Hinweis hä e aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 12). Das ist angesichts der erfolgten Hinweise sowie der protokollierten Erklärung, der Klägerbevollmäch gte sehe davon ab, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern, nicht der Fall. Von einem durchschni lichen, auch auf das einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt konnte in dieser Situa on ohne Weiteres eine interessengerechte Antragstellung erwartet werden. 515. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwer estsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. 52Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskrä ig ft tf ti tt fi ft ti tt fl (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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