Verp ichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann, bedarf
keiner näheren Erörterung. 50Das klägerische Vorbringen kann auch nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass gerügt wird, das Gericht habe es unterlassen, auf eine Erweiterung des Klageantrags
hinzuwirken. Hierfür nden sich keine Anhaltspunkte. Zudem wäre die Unterlassung nur dann
verfahrensfehlerha , wenn sich dem Vorsitzenden nach der Sach- und Rechtslage ein solcher
Hinweis hä e aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259 =
juris Rn. 12). Das ist angesichts der erfolgten Hinweise sowie der protokollierten Erklärung, der
Klägerbevollmäch gte sehe davon ab, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern, nicht
der Fall. Von einem durchschni lichen, auch auf das einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten
Rechtsanwalt konnte in dieser Situa on ohne Weiteres eine interessengerechte Antragstellung
erwartet werden.
515. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwer estsetzung ergibt sich
aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
52Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskrä ig
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(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).