für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, vor allem der Klagebegründung, zu
entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Der Antragsformulierung kommt eine gesteigerte
Bedeutung für die Ermi lung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger bei der Fassung des
Klageantrages anwaltlich vertreten wird (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris Rn. 6; B.v.
18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris Rn. 6). Auch wenn ein derar ger Verfahrensfehler in einem
Berufungs- oder Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksich gen wäre, muss er in einem
Berufungszulassungsverfahren vom Rechtsmi elführer geltend gemacht werden (BVerwG, B.v.
30.1.1985 – 9 B 10679.83 – juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Au . 2014, § 124 Rn.
217 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2;
Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Au . 2010, Rn. 490). Will sich ein Rechtsmi elführer
auf einen solchen Mangel berufen, hat er substanziiert darzulegen, welche seiner Äußerungen vom
Erstgericht unbeachtet geblieben oder missverstanden worden ist, so dass der
verfahrensrechtliche Anspruch auf umfassende Entscheidung über das Sachbegehren verletzt
wurde (BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; vgl. auch Rudisile in
Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 110). Für die Darlegung der
rechtlichen Wirkung ist zumindest die Schilderung der verfahrensrechtlichen Verhaltensnorm, auf
die die Rüge gestützt werden soll, erforderlich (vgl. Rudisile a.a.O.).
47Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsvortrag nicht. Die knappe
Argumenta on bezieht sich lediglich auf eine Verletzung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Auf die
Frage, ob das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren erschöpfend entschieden hat oder ob es
das Begehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng gefasst hat, geht die Zulassungsbegründung
nicht ein. Insbesondere wird auch nicht zwischen dem zugrunde gelegten Klagebegehren
(Verp ichtungsklage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis) und einer möglicherweise
darüber hinausgehenden Zielsetzung (Erteilung einer zivilrechtlichen Gesta ung) di erenziert.
Dem Vortrag im Zulassungsverfahren kann ein derar ges, weitergehendes Rechtsschutzbegehren
mit der notwendigen Deutlichkeit nicht entnommen werden, trotz der richterlichen Hinweise und
der eindeu gen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Klägerbevollmäch gte hat
ausdrücklich davon abgesehen, einen Hilfsantrag zu stellen, etwa auf Verp ichtung zum Abschluss
eines bürgerlich-rechtlichen Gesta ungsvertrags oder zu einer zivilrechtlichen Zus mmung zur
Gesta ung der Sondernutzung. Bereits dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung oder eine
Umdeutung seiner Anträge. Zudem hat der Klägerbevollmäch gte selbst – in Kenntnis der
ers nstanzlichen Entscheidung – im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass der Kläger „keinen
privaten Gesta ungsvertrag, sondern eine ö entlich- rechtliche Erlaubnis“ wolle (Schri satz vom
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28. September 2017, S. 146 der Gerichtsakte). Spätestens durch die Darlegung dieses klägerischen