12.1754 – juris Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 8. Au . 2015, § 17 Rn. 53). Ein solcher Verfahrensfehler
ist dem Verwaltungsgericht aber nicht unterlaufen.
42Eine Verp ichtung zu einer Entscheidung über den Rechtsweg bestand weder wegen der
Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG noch aufgrund einer Zulässigkeitsrüge
durch einen Beteiligten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der
klägerischen Einwendung – keineswegs von einer zivilrechtlichen Strei gkeit ausgegangen, sondern
ausschließlich von einer ö entlich-rechtlichen Strei gkeit auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis (UA S. 20). Es hat daher zutre end den Verwaltungsrechtsweg gemäß §
40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als gegeben angesehen. Ausweislich der Niederschri über die mündliche
Verhandlung (vgl. S. 178 . der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) wurde der
Klägerbevollmäch gte vor seiner Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine
bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sein dür e und dass für Klagen auf Abschluss eines
solchen Gesta ungsvertrags der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Dennoch
hat er davon abgesehen, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Dem entsprechend hat das
Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich den geltenden gemachten Anspruch auf
Erteilung einer ö entlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG
zugrunde gelegt.
43Dass ein Beteiligter eine Rüge in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3
Satz 2 GVG erhoben habe, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit im
Urteil davon die Rede ist, dass eine Verweisung angeregt worden sei (UA S. 20), betri
das den
nicht gestellten (Hilfs-)Antrag auf Erteilung einer privatrechtlichen Gesta ung und nicht das vom
Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsschutzbegehren.
44Zu einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG war das Verwaltungsgericht nicht
verp ichtet. Die Entscheidung darüber, ob ein Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit gefasst
wird, wenn das Gericht den beschri enen Rechtsweg für gegeben hält und dessen Zulässigkeit von
keiner Partei gerügt worden ist, erfolgt nach p ichtgemäßem richterlichem Ermessen. Sie
unterliegt keiner Rechtskontrolle durch die übergeordnete Instanz (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 –
2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 8; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 38 m.w.N.).
454.2 Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Rüge der
Verletzung des §88 VwGO kann dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht
entnommen werden.
46Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die
Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris
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Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermi eln. Maßgebend