Regelungsregime unterfallen soll, orien ert sich am gesetzlichen Leitbild der Art. 18 . BayStrWG
(vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – NVwZ-RR 2004, 879 = juris Rn. 75). Der
Gesetzgeber hat die Benutzung für Zwecke der ö entlichen Versorgung, die in der Regel Eingri e in
den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße zum Gegenstand haben, im Grundsatz dem
bürgerlichen Recht zugewiesen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), was gemäß Art. 22a Satz 3 BayStrWG
nicht durch Satzung geändert werden kann. Dem entsprechend kann davon ausgegangen werden,
dass auch das Tatbestandsmerkmal „über der Straßenober äche“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS
dazu dient, Eingri e in die Substanz der Straße bzw. in den Bereich des Straßengrundes (soweit
diese den Gemeingebrauch nicht beeinträch gen können) dem bürgerlichen Recht zu unterstellen.
Das Zivilrecht erscheint auch besser geeignet, sich typischerweise stellende Probleme wie etwa
Ha ungsfragen bei einer Beschädigung der Straßendecke oder des Straßenunterbaus zu lösen.
Zudem dür en Sondernutzungen an und unter der Straßenober äche in der Regel auf eine längere
Dauer angelegt sein, sodass die Bes mmung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, wonach eine
Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, weniger interessengerecht erscheint
als eine bürgerlich-rechtliche Einräumung von Nutzungsrechten, die die Erteilung einer
dauerha en Gesta ung ermöglicht, etwa in Form einer Dienstbarkeit.
26Entgegen der Au assung des Klägers spricht für diese Auslegung auch das Gebührenverzeichnis
in Anlage I der Sondernutzungsgebührensatzung. Dieses ist sowohl auf erlaubte als auch auf
unerlaubte Sondernutzungen nach Art. 18 und 18a BayStrWG (ggf. auch i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1
SoNuGebS) anzuwenden (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 22.11.2006 – 8 BV 05.1918 – VGH n.F. 59,
222/224 f.), nicht jedoch auf Sondernutzungen, die sich nach bürgerlichem Recht richten und auch
nicht durch Satzung dem ö entlich-rechtlichen Rechtsregime unterworfen wurden (§ 1 Abs. 1 und
Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS). Daher können die einzelnen Gebührentatbestände Anhaltspunkte für die
Abgrenzung der Benutzungen bieten, die nach dem Willen des Satzungsgebers dem ö entlichen
Regelungsregime unterliegen sollen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzus mmen, dass dort
keine Gebührentatbestände aufgeführt werden, in denen die Sondernutzung den Gemeingebrauch
nicht beeinträch gen kann und in denen zugleich die wesentliche Benutzung an und unter der
Straßendecke sta indet. Soweit der Kläger auf Nr. 3 der Anlage I (Werbeanlagen) verweist, ist ihm
entgegenzuhalten, dass hiervon lediglich Nutzungen „auf und über dem Straßengrund“ erfasst
werden, nicht dagegen solche in der Fahrbahn- oder Gehwegdecke. Entsprechendes gilt für Nr. 5
(Warenauslagen). Eine Vergleichbarkeit mit Zufahrtserlaubnissen für Fußgängerbereiche (Nr. 27)
besteht ebenfalls nicht, weil diese keine Eingri e in die Straßensubstanz mit sich bringen.
27Ob der Vorgang der Verlegung eines oder zweier Stolpersteine, der den Gemeingebrauch hier
ff
ff
ff
ti
fl
fl
ff
ff
ti
ti
ti
ff
ff
tt
ff
ttf
ti
ti
ft
ft
ft
nicht beeinträch gen kann (vgl. oben Nr. 1.2), eine eigenständige Benutzung über der