19 Soweit die Inhalte außerdem zur Gewalt gegen Juden aufforderten, hat es auch §130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und J. zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr verurteilt, B. zu solchen von je zehn Monaten und Ba. 20 zu solchen von je sechs Monaten. In neun Fällen, in denen die Veröffentlichungen darüber hinaus unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen billigten, verleugneten oder verharmlosten, hat es überdies die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB bejaht. Hier hat es J. mit Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten belegt, B. mit solchen von einem Jahr und Ba. 21 mit solchen von acht Monaten. Das Oberlandesgericht hat im Grundsatz jeden Angeklagten nur in den Fällen schuldig gesprochen, in denen er selbst die inkriminierten Inhalte auf den Seiten einstellte. Soweit J. und B. jedoch nicht ihre persönlichen, sondern von beiden geteilte Administratoren- oder Editoren-Accounts für eine Veröffentlichung nutzten, hat es die Taten gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch dem jeweils anderen zugerechnet. 22 II. 23 1. Die rechtliche Einordnung der Goyim-Bewegung als kriminelle Vereinigung begegnet keinen Bedenken. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (zu dessen Voraussetzungen s. etwa BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 116 ff.; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 23 ff.) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des §129 Abs. 2 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (zu dessen Voraussetzungen s. etwa BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff. mwN). Die Gruppe um die Angeklagten stellte trotz ihres eher niedrigen Organisationsgrades angesichts der willensmäßigen Einbindung der Beteiligten, der koordinierten Vorgehensweise, der Dauerhaftigkeit ihrer Verbindung, dem gemeinsam verfolgten Zweck der massiven Bestückung der Goyim-Seiten mit antisemitischen, volksverhetzenden Posts, dem Fernziel der gewaltsamen weltweiten Judenvernichtung und schließlich der tatsächlichen Umsetzung des Zwecks in Gestalt einer jahrelangen, intensiven Veröffentlichung einer sehr hohen Anzahl gravierendster antisemitischer Inhalte durch alle Beteiligten eine Vereinigung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht dar (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3/21 u.a., BGHR StGB § 129 Vereinigung 9 mwN). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beteiligten lediglich über das Internet in Kontakt standen und sich nie persönlich trafen. Die für die Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung erforderliche Kommunikation setzt nicht generell Zusammenkünfte in Präsenz voraus. Es ist rechtlich nicht entscheidend, ob der Austausch in persönlichen Begegnungen oder über andere Dialogformen stattfindet. Ein Verbandsleben kann sich ebenso in virtuellen (Chat)Räumen abspielen. So sind etwa bei anderen, insbesondere ausländischen terroristischen Vereinigungen das Anwerben und die Eingliederung von Neumitgliedern allein über das Internet inzwischen nicht unüblich (s. etwa zum "Islamischen Staat" die Sachverhalte in BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - StB 41/22, juris; vom 9. Februar 2023 AK 1/23, juris; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris). 24 2. Auch der Angeklagte Ba. beteiligte sich mitgliedschaftlich an der Goyim-Bewegung. Er wurde erst ab August 2017 in der Gruppe aktiv, so dass für diesen Angeklagten nur das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Recht maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 StGB). Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt nach diesem, soweit hier von Bedeutung, zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.). Die getroffenen Feststellungen tragen beide Erfordernisse. Danach zeigte Ba. den Willen zur dauerhaften Mitwirkung an den Aktivitäten und der Verfolgung der Ziele der Gruppe und erzielte mit J. Einvernehmen darüber, dass er eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnehmen soll. Zur Durchsetzung der Ziele trug er unter anderem dadurch unmittelbar bei, dass er wie die anderen Beteiligten judenfeindliche Beiträge für die Goyim-Seiten erstellte, die für die Bestückung des Goyim-Netzwerks Verwendung fanden. Durch den intensiven Austausch mit J. über mögliche politische Bestrebungen der Bewegung förderte er zudem Aufbau, Zusammenhalt und Tätigkeit der Organisation durch ein vereinigungstypisches Verhalten von Gewicht. 25 3. Die Würdigung der einzelnen auf den Goyim-Seiten hochgeladenen Beiträge als Volksverhetzungen in den verschiedenen Tatvarianten des § 130 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dadurch, dass die Fälle ungleichartiger Tateinheit im Tenor nicht zum Ausdruck kommen, sind die Angeklagten nicht beschwert (zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis mehrerer Tatbestandsvarianten desselben Absatzes von § 130 StGB sowie zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB s. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 190/19, BGHR StGB § 130 Konkurrenzen 1 mwN; zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB s. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 177 mwN; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 130 Rn. 116 mwN). 4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene gegenseitige Zurechnung von Einzelfällen

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