14 Ab dem Jahr 2015 mobilisierte der Angeklagte außerdem erfolgreich Gleichgesinnte, die zu einer Zusammenarbeit mit ihm bereit waren. Dazu gehörten der Angeklagte B. , welcher der rechtsextremen Szene angehörte und nationalsozialistisch eingestellt war, eine Schwedin, ein Inder und eine Kolumbianerin. Mit ihnen diskutierte J. in bilateralen Chats und Video-Telefonaten über die ideologische Ausrichtung der Bewegung, wobei man sich gegenseitig im Hass auf Juden bestärkte. J. band sie alle ihrem Wunsch entsprechend in den Betrieb und die Bestückung der Goyim-Auftritte mit neuen Inhalten ein und teilte mit ihnen die Administratorenrechte für die Seiten, um bei einer möglichen Sperrung seiner vk.com-Accounts deren Fortbetrieb abzusichern. Gemeinsames Bestreben aller war, so viele judenfeindliche Beiträge auf so vielen Goyim-Seiten wie möglich einzustellen. Dadurch wollten sie tatsächlich eine weltweite antijüdische Bewegung etablieren, Nutzer zu gewaltsamen Angriffen auf Juden motivieren und letztlich Juden weltweit vernichten. Diese Ziele wurden in einem Manifest niedergeschrieben, das J. auf der IGP-Seite veröffentlichte. Es sollte zu einem "Parteiprogramm" ausgebaut werden, zu dessen gemeinsamer Erarbeitung er eine Chatgruppe bei Skype eröffnete. 15 Während sich die drei ausländischen Mitstreiter vornehmlich um den Betrieb und die inhaltliche Ausgestaltung ihrer jeweiligen Goyim-Länderseiten kümmerten, stand der Angeklagte B. , der über die Einbindung der anderen Personen im Bilde war, in besonders intensivem online-Kontakt mit J. . Unter anderem übermittelte er ihm zahlreiche antisemitische Dokumente aus der Zeit des Nationalsozialismus. J. leitete B. bei technischen Fragen an und verlieh ihm ab Januar 2016 die Administratorenrechte für insgesamt 24 Goyim-Seiten. Ab diesem Zeitpunkt stellten nunmehr beide Angeklagte auf diesen Seiten Juden diskreditierende und diffamierende sowie teilweise zur Gewalt gegen sie anstachelnde Inhalte ein, von denen einige außerdem den Holocaust guthießen, dementierten oder bagatellisierten. Soweit die Angeklagten den Archivbereich ("Sidebar") der deutschsprachigen GPD-Seite, um deren Ausgestaltung sich B. in besonderer Weise kümmerte, mit Inhalten dieser Art befüllten, sprachen sie die Posts im Einzelnen untereinander ab. Im Übrigen stellten sie entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung antisemitische Beiträge auf die Seiten, ohne zuvor miteinander darüber zu kommunizieren. Teilweise nutzten sie hierfür den Administratoren- oder einen sogenannten Editoren-Account, weshalb in einigen Fällen nicht feststellbar gewesen ist, wer von beiden die antisemitischen Inhalte hochlud (Fälle II. 47, 69, 70, 72 bis 75, 77, 80 und 81 der Urteilsgründe). Ab April 2019 bis in das Jahr 2020 bestückte der Angeklagte B. die GPD-Seite als alleiniger Verantwortlicher. Er veröffentlichte außerdem einige Goyim-Inhalte auf einer von ihm selbst angelegten vk.com-Seite. 16 Der rechtsextremistisch eingestellte Angeklagte Ba. stand ab Februar 2017 über das Internet in Kontakt mit J. . Er wusste, dass J. das antisemitische Kommunikationsnetzwerk der Goyim-Bewegung mit Gesinnungsgenossen betrieb, und tauschte sich im September und Oktober 2017 in über 1.400 Nachrichten mit ihm darüber aus. Beide erörterten unter anderem die Gründung einer Goyim-Siedlung sowie eine Unterwanderung der AfD. Sie kamen überein, dass Ba. Beiträge zur Veröffentlichung auf den Goyim-Seiten erstellen und sich technisch-administrativ am Betrieb der Seiten beteiligen sollte. Ba. erklärte sich dazu bereit, einen Administratoren-Account zu übernehmen, schickte J. den Link zu einer von ihm erstellten vk-Community mit rechtsextremistischen Dokumenten und leitete auf der GPD-Seite veröffentlichte Beiträge an verschiedene Empfänger weiter. Von August bis Oktober 2017 erstellte er in neun Fällen eigene judenfeindliche Posts, die er auf seine vk.com-Seite hochlud, von der aus J. sie abredegemäß auf den GoyimSeiten veröffentlichte. In zwei Fällen hinterließ der Angeklagte Ba. in eben diesem Zeitraum antisemitische Hasskommentare auf der GPD-Seite. 17 2. Der Staatsschutzsenat hat diese Feststellungen rechtlich dahin gewürdigt, dass es sich bei der Goyim-Bewegung um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1, 2 StGB handelte, die der Angeklagte J. gründete und an der sich alle drei Angeklagten mitgliedschaftlich beteiligten, J. und B. als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB. Wegen dieser Tat hat er den Angeklagten J. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten B. zu einer solchen von drei Jahren und den Angeklagten Ba. zu einer solchen von einem Jahr und drei Monaten. 18 Die einzelnen Posts hat das Oberlandesgericht jeweils als einen Fall der Volksverhetzung bewertet, begangen in Tateinheit mit einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung. Dabei hat es alle auf den GoyimSeiten hochgeladenen Beiträge als persönliche Äußerungsdelikte nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und zugleich als Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015) gewürdigt und es dabei belassen, soweit die Inhalte "nur" zum Hass gegen Juden aufstachelten und diese böswillig verächtlich machten. In diesen Fällen hat es für J. Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten, für B. von acht Monaten und für Ba. von sechs Monaten verhängt. Soweit die Inhalte außerdem zur Gewalt gegen Juden aufforderten, hat es auch §130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StGB als

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