11 9. Das gegen den Soldaten teilweise sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Äußerungen wurde im Oktober 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. II 12 Die nach § 114 WDO zulässige Beschwerde ist begründet. 13 Das Truppendienstgericht hat die Einbehaltensanordnung zu Unrecht aufgehoben. Sie ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 11) bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO nur summarisch möglichen Prüfung der Sachlage rechtmäßig. 14 1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Einbehaltensanordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO und wurde in der Einleitungsverfügung unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Einleitungsbehörde im Bescheid vom 24. Februar 2020 und der sie gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO analog im Beschwerdeverfahren vertretenden Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Beschwerdebegründung ausreichend begründet (vgl. §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). 15 2. In materieller Hinsicht setzt eine Einbehaltensanordnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO neben einer rechtswirksamen Einleitungsverfügung voraus, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. Zudem muss das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 17). Auch diesen Anforderungen wird die Einbehaltensanordnung gerecht: 16 a) An der Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung bestehen keine Zweifel. Seite 9 von 16

Select target paragraph3