11
9. Das gegen den Soldaten teilweise sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Äußerungen wurde im Oktober 2018 gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt.
II
12
Die nach § 114 WDO zulässige Beschwerde ist begründet.
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Das Truppendienstgericht hat die Einbehaltensanordnung zu Unrecht aufgehoben. Sie ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BVerwG,
Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 11) bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO
nur summarisch möglichen Prüfung der Sachlage rechtmäßig.
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1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Einbehaltensanordnung beruht
auf der Ermächtigungsgrundlage des § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO und wurde in der
Einleitungsverfügung unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der
Einleitungsbehörde im Bescheid vom 24. Februar 2020 und der sie gemäß § 81
Abs. 2 Satz 1 WDO analog im Beschwerdeverfahren vertretenden Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Beschwerdebegründung ausreichend begründet (vgl.
§§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).
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2. In materieller Hinsicht setzt eine Einbehaltensanordnung nach § 126 Abs. 2
Satz 1 WDO neben einer rechtswirksamen Einleitungsverfügung voraus, dass im
gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. Zudem muss das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei
ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020
- 2 WDB 9.20 - juris Rn. 17). Auch diesen Anforderungen wird die Einbehaltensanordnung gerecht:
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a) An der Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung bestehen keine Zweifel.
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