Entscheidung zu bringen. Dies gilt umso mehr, als es die Gesamtverfahrensdauer in den Blick nehmen muss, wodurch sich dessen Pflicht zur zeitnahen Erledigung verdichtet (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 juris Rn. 28). Die Einbehaltensanordnung vom 13. Dezember 2018 bestünde damit etwas über 3 Jahre und erreicht noch nicht ein Ausmaß, das zu ihrer (Teil-)
Aufhebung führen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021
– 2 WDB 10.20 – NZWehrr 2021, 262 ff.).
35
Sollten weitere Ermittlungen die Prognose zu Gunsten des Soldaten verändern
oder sich das Verfahren weiter in die Länge ziehen, ist die Einleitungsbehörde
gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 WDO bereits von Amts wegen gehalten, die Einbehaltensanordnung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu reduzieren.
36
3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese
werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom
16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 52 m.w.N.).
Dr. Häußler
Prof. Dr. Burmeister
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Dr. Henke