17 b) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wird der Soldat bei summarischer Prüfung voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, weil er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen die Pflicht zur Treue gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 8 SG verstoßen hat und dies höchstwahrscheinlich zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44 m.w.N.). 18 Auf den Verstoß gegen weitere soldatische Pflichten - wie § 10 Abs. 6, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 SG - braucht deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingegangen zu werden. 19 aa) Für die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist es nicht erforderlich, dass das dem Soldaten vorgeworfene Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Nebenentscheidungen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Da im Zusammenhang mit gerichtlichen Überprüfungen von Maßnahmen nach § 126 WDO für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 WDB 2.20 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 33 m.w.N). 20 bb) Zur Feststellung einer solchen Wahrscheinlichkeit scheiden deshalb zwar einerseits solche Vorwürfe der Einleitungsverfügung aus, an denen die Wehrdisziplinaranwaltschaft selbst nicht mehr festhält, wie dies bei dem unter Ziffer 1.a) und 3.c) der Einleitungsverfügung erwähnten Verhalten der Fall ist. Dies folgt aus der Anschuldigungsschrift, die ein solches Verhalten nicht mehr anschuldigt und die nunmehr zur Grundlage für die Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme wird (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 WDB 2.20 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 16). Seite 10 von 16

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