187 Es liegen dem Senat auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die CWA eng mit der ISJ zusammenarbeitet und deshalb ebenfalls als Sozialverein der HAMAS anzusehen wäre. Allein der Umstand, dass die ISJ bei dem Kläger mit E-Mail vom 21. Mai 2016 um Unterstützung bei einem Ramadan-Projekt gebeten und der Kläger ein derartiges Projekt mit einem abgewandelten Logo mit der CWA verwirklicht hatte, reicht für die Einordnung der CWA als Sozialverein nicht aus. 188 (1.3.3) Ebenso wenig kann der Senat feststellen, dass die Nour El-Marifa Association ein Sozialverein der HAMAS ist. Die Angaben der Beklagten, nach dem Behördenzeugnis des BfV vom 11. Januar 2022 habe der Leiter dieser Association Verbindungen zu zahlreichen HAMAS-Operateuren aus dem Gazastreifen und aus weiteren Erkenntnisquellen solle sich ergeben, dass der Vorsitzende dieser Association zugleich Vorsitzender der von der HAMAS kontrollierten Schulbehörde von Zentral-Gaza sei, genügt dem Senat hierfür nicht. 189 (2) Der Straftatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung wird zwar nicht durch die Hilfsprojekte des Klägers im Gazastreifen (2.1), aber durch die ihm zurechenbaren Aktivitäten des WWR erfüllt (2.2). 190 (2.1) Der Kläger betrieb bis zum Erlass der Verbotsverfügung im Gazastreifen ein Waisenhaus, eine Schule, Trinkwasseraufbereitungsanlagen und insbesondere Projekte zur Elektrifizierung. Seine Ausgaben hierfür beliefen sich nach eigenen Angaben auf knapp 1,637 Millionen €. Zur Verwirklichung der Projekte bediente er sich vor Ort der CWA. 191 Der Senat konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger mit diesen Projekten die HAMAS unterstützt. Soweit dem Kläger in der Verbotsverfügung vorgeworfen wird, die Moschee der Qassam-Brigaden in Jabaliya im nördlichen Gazastreifen elektrifiziert zu haben, hat die Beklagte schon zu Beginn des Klageverfahrens diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Auch die Zusammenarbeit des Klägers vor Ort mit der CWA ist objektiv nicht als Unterstützung der HAMAS anzusehen, da die festzustellenden Indizien – wie dargelegt – für eine Einordnung der CWA als Sozialverein dieser Terrororganisation nicht ausreichen. Seite 85 von 118

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