waffneten Kampf, den "Heiligen Krieg" zur Befreiung Palästinas als eine auferlegte Pflicht. Ihr militärischer Arm besteht aus dem Ende 1991 gegründeten Izzal-Din al-Qassam-Brigaden, die die Hauptverantwortung für palästinensische Terrorakte einschließlich Selbstmordattentaten gegen Israel und israelische Staatsbürger tragen. Die Führung der HAMAS bekennt sich ausdrücklich zum gewaltsamen Vorgehen gegenüber Israel und zu Selbstmordattentaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 80; BMI Verfassungsschutzbericht 2020 S. 188, 197, 218, 241 ff.). Die Europäische Union hat die HAMAS als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Vereinigung qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 14 und 16). Die Klage der HAMAS gegen die Rechtsakte des Rates, mit denen die HAMAS auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, belassen wurde, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. November 2021 (- C-833/19 P [ECLI:EU:C:2021:950] - ABl. EU 2022, Nr. C 51 S. 4) abgewiesen und damit die noch im Jahr 2018 fortbestehende Einordnung als Terrororganisation bestätigt. Auch im Jahr 2021 hat sich die HAMAS auf der Liste der Terrororganisationen befunden (vgl. die VO [EU] 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2021/138 - ABl. L 258 S. 14 <16>). 182 (1.2) Die HAMAS ist ein einheitliches Gebilde, bei dem die sozialen Aktivitäten, die von den der Organisation zuzuordnenden sogenannten Sozialvereinen entfaltet werden, nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen getrennt werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Selbstverständnis der HAMAS, dem Umstand, dass führende Mitglieder von Sozialvereinen Führungsmitglieder der HAMAS oder HAMAS-Aktivisten sind, sowie der Identifikation von Sozialvereinen mit den terroristischen Aktivitäten der HAMAS. Eine Unterstützung solcher Sozialvereine ist als mittelbare Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der HAMAS anzusehen. Nach dem Seite 82 von 118

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