soll, dass sie bei der Lieferung von Hilfsgütern von den Soldaten der JaN unterstützt worden seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, vermag der Senat auf der
Grundlage der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung nicht festzustellen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger die
Hilfskonvois und Projekte nur aufgrund von Absprachen mit der JaN bzw. HTS
durchführen konnte und auch tatsächlich durchgeführt hat. Ohne derartige Absprachen mit diesen Terrororganisationen ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht denkbar, dass die Mitarbeiter des Klägers mit der Hilfe der
Familie Hi. mehrfach Konvois von der türkischen Grenze bis zu den Zielorten in
Begleitung von Fahrzeugen und bewaffneten Personen innerhalb des von den
Terrororganisationen kontrollierten Gebietes bewegen und die Hilfsgüter in den
jeweiligen Zielorten mit Unterstützung der Ortsbürgermeister verteilen konnten.
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Zudem sind die entsprechenden Einlassungen des Vorsitzenden des Klägers sowie der Zeugen S. K. und Sü. Z., sie seien von der FSA begleitet worden, nicht
überzeugend. Deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung über die Begleitung der Konvois unter dem vorgeblichen Schutz der FSA wirken abgesprochen
und sind detailarm. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger
sein Vorbringen zum Schutz seiner Konvois in Syrien im Laufe des Verfahrens
gesteigert und abgewandelt hat. Schriftsätzlich hat er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, er habe sich stets von Einheiten der FSA
beschützen lassen, wobei Herr S. K. für die Kontakte des Klägers in Syrien zuständig gewesen sei. Die weiteren Einzelheiten und insbesondere die von der
Familie Hi. organisierte bewaffnete Begleitung der Konvois hat er nicht erwähnt. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sich der Vorsitzende des Klägers darauf berufen, dass die Konvois von einer syrischen Familie und deren Bekannten empfangen worden seien. Diese seien bewaffnet gewesen, wobei manche von den Begleitern der FSA angehört hätten. Die Begleiter seien zivil gekleidet gewesen; der FSA hätten seiner Wahrnehmung nach auch Zivilisten angehört. Entsprechend dem gesteigerten Vorbringen des Klägers haben auch die
Zeugen M. A., S. K. und Sü. Z. in der mündlichen Verhandlung nur ausgesagt,
dass die Begleiter der Konvois der FSA angehört hätten. Der Zeuge S. K. hat ergänzend ausgeführt, dass die Mitglieder der Familie Hi. die Konvois begleitet
hätten, bewaffnet und gegen das Assad-Regime gewesen seien. Sie hätten zur
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