soll, dass sie bei der Lieferung von Hilfsgütern von den Soldaten der JaN unterstützt worden seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, vermag der Senat auf der Grundlage der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung nicht festzustellen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger die Hilfskonvois und Projekte nur aufgrund von Absprachen mit der JaN bzw. HTS durchführen konnte und auch tatsächlich durchgeführt hat. Ohne derartige Absprachen mit diesen Terrororganisationen ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht denkbar, dass die Mitarbeiter des Klägers mit der Hilfe der Familie Hi. mehrfach Konvois von der türkischen Grenze bis zu den Zielorten in Begleitung von Fahrzeugen und bewaffneten Personen innerhalb des von den Terrororganisationen kontrollierten Gebietes bewegen und die Hilfsgüter in den jeweiligen Zielorten mit Unterstützung der Ortsbürgermeister verteilen konnten. 161 Zudem sind die entsprechenden Einlassungen des Vorsitzenden des Klägers sowie der Zeugen S. K. und Sü. Z., sie seien von der FSA begleitet worden, nicht überzeugend. Deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung über die Begleitung der Konvois unter dem vorgeblichen Schutz der FSA wirken abgesprochen und sind detailarm. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sein Vorbringen zum Schutz seiner Konvois in Syrien im Laufe des Verfahrens gesteigert und abgewandelt hat. Schriftsätzlich hat er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, er habe sich stets von Einheiten der FSA beschützen lassen, wobei Herr S. K. für die Kontakte des Klägers in Syrien zuständig gewesen sei. Die weiteren Einzelheiten und insbesondere die von der Familie Hi. organisierte bewaffnete Begleitung der Konvois hat er nicht erwähnt. Erst in der mündlichen Verhandlung hat sich der Vorsitzende des Klägers darauf berufen, dass die Konvois von einer syrischen Familie und deren Bekannten empfangen worden seien. Diese seien bewaffnet gewesen, wobei manche von den Begleitern der FSA angehört hätten. Die Begleiter seien zivil gekleidet gewesen; der FSA hätten seiner Wahrnehmung nach auch Zivilisten angehört. Entsprechend dem gesteigerten Vorbringen des Klägers haben auch die Zeugen M. A., S. K. und Sü. Z. in der mündlichen Verhandlung nur ausgesagt, dass die Begleiter der Konvois der FSA angehört hätten. Der Zeuge S. K. hat ergänzend ausgeführt, dass die Mitglieder der Familie Hi. die Konvois begleitet hätten, bewaffnet und gegen das Assad-Regime gewesen seien. Sie hätten zur Seite 71 von 118

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