für die Hilfeleistungen und Projekte erbracht worden, ist jedenfalls als bloße
Schutzbehauptung zu werten.
157
(2.1.2.2) Die Verwendung eines Teils des Bargelds zur Absicherung der Hilfeleistungen und Projekte des Klägers in Form von Zahlungen an die Terrororganisationen wird durch die weiteren Umstände bestätigt, unter denen die Hilfeleistungen erbracht wurden.
158
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sü. Z., S. K. und M. A. sowie des Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung bekamen sie
bei ihren Projekten Hilfe von einer Familie Hi., die für die bewaffnete Begleitung der Konvois und die Durchführung der Hilfslieferungen sorgte, indem sie
den Mitarbeitern des Klägers Listen mit Orten und Personen überreichte, zu denen die Hilfsgüter gebracht werden sollten. Die von der Familie Hi. organisierte
Begleitung der Konvois wusste nach der Aussage des Zeugen Sü. Z. und der Einlassung des Vorsitzenden des Klägers, auf welchen Routen sie entlangfahren
mussten, um die Hilfslieferungen an die Zielorte zu bringen. Auf den Fahrten
seien sie an Checkpoints kontrolliert worden, die sie passieren konnten.
159
Die Begleitung der Hilfskonvois durch bewaffnete Personen wird durch das von
dem Kläger veröffentlichte Video vom 8. Juni 2014 bestätigt, in dem Herr M. A.
zu sehen ist, der einen Krankenwagen in die Einfahrt eines Krankenhauses
fährt. Aus diesem Krankenwagen werden nicht nur Hilfsgüter entladen, sondern
es ist im Hintergrund ein Mann erkennbar, der zwei Gewehre aus dem Krankenwagen holt. Des Weiteren zeigt der Vorsitzende des Klägers in dem Video die
Einrichtung des Krankenhauses; hierbei wird er von bewaffneten Personen begleitet (www.youtube.com/watch?v=uKSGSM6MIRY).
160
Darüber hinaus ist der Senat überzeugt, dass die Durchführung der Hilfeleistungen und Projekte jedenfalls nicht ohne Billigung und nicht ohne die notwendigen Absprachen mit der JaN bzw. HTS erfolgen konnte. Das Vorbringen des
Klägers, keine Zahlungen an die Terrororganisationen geleistet und die Hilfeleistungen nur in von der FSA kontrollierten Gebieten erbracht zu haben, erachtet der Senat als nicht glaubhaft. Hierbei stützt er sich nicht auf die Aussage von
Frau Si. Z., wonach ihr geschiedener Ehemann, der Zeuge Sü. Z., gesagt haben
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