vom 15. Juni 2014: "Kessab liberated" (https://en.armradio.am/2014/06/15/
kessab-liberated/). Der Kläger ist der Annahme der Eroberung der Stadt Kessab
durch die JaN nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, zum Zeitpunkt des Videos über die Lieferung der Krankenwagen dorthin
habe man zunächst davon ausgehen können, dass die Verbündeten der Türkei,
der FSA, im Wesentlichen verantwortlich für die Einnahme Kessabs gewesen
seien.
145
Auch der Hinweis des Klägers, dass nach einem Bericht von Herrn al-Tamimi
vom 18. Juli 2013 (www.joshualandis.com/blog/the-islamic-state-of-iraq-andash-sham-expands-into-rural-northern-syria/) die Stadt Ad-Dana, Gouvernement Idlib, unter der Kontrolle der ISIS gestanden haben soll, ändert nichts an
der Beurteilung, dass die Hilfslieferungen des Klägers zum damaligen Zeitpunkt
im Herrschafts- und Einflussbereich der JaN lagen. Denn die diese Einschätzung stützende Behördenerklärung TE-24/2021 des BND berücksichtigt bereits,
dass in den Provinzen Aleppo und Idlib weitere islamistische und jihadistische
Gruppen aktiv waren; zudem ergibt sich aus dem vorherigen Bericht des vom
Kläger zitierten Autors al-Tamimi, dass die Trennung zwischen JaN und ISIS in
einigen Teilen Syriens unscharf sei (www.joshualandis.com/blog/where-doesjabhat-al-nusra-end-and-the-islamic-state-of-iraq-ash-sham-begin/). Ebenso
wenig wird die Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN durch
den Hinweis des Klägers infrage gestellt, dass zwischen 2012 und 2016 Aleppo
wie auch die Provinz Idlib zwischen zahlreichen Rebellengruppen umkämpft gewesen sei. Die Behördenerklärung TE-24/2021 des BND hat die dynamische
Entwicklung bei ihrer Einschätzung der Reichweite des Herrschafts- und Einflussbereichs der JaN in den Blick genommen.
146
(2.1.1.2) Der Kläger setzte in 2015 – und nach Aussage des Zeugen Sü. Z. bis in
das Jahr 2016 – seine Krankenwagenkonvois mit Lieferungen von Hilfsgütern
in die Städte und Regionen von Aleppo und Idlib fort. Im Laufe der Zeit traten
an die Stelle der Krankenwagentransporte zunehmend Containertransporte mit
Hilfsgütern. Die Container wurden nach der Einlassung des Vorsitzenden des
Klägers in seiner Einvernahme über den Landweg und per Schiff bis zum Hafen
Mersin in der Türkei gebracht. Von dort aus transportierten entweder Mitarbeiter des Klägers oder eine syrische Spedition die Container durch die Pufferzone.
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