GrCh i. V. m. Art. 11 EMRK resultierenden Anforderungen an das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf das Verbot einer Vereinigung gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. 123 bbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG fällt auch ein Handeln mit humanitärer Zielsetzung unter den Tatbestand des Vereinsverbots, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. BVerfGE 149, 160 Rn. 133). Allein generelle "Akzeptanz- und Entlastungsvorteile", die ausgelöst werden können, wenn ein Verein humanitäre Hilfeleistungen in tatsächlich terroristisch kontrollierten Gebieten erbringt, genügen nicht als Anknüpfungspunkt, um einen Verein zu verbieten. Zwar trägt humanitäre Hilfe dann regelmäßig auch zur Entlastung der Konfliktparteien bei. Doch gelten insoweit Regeln des humanitären Völkerrechts und der humanitären Hilfe, die sicherstellen, dass humanitäre Hilfe in solchen Gebieten nicht auf Kosten der dort leidenden Bevölkerung unterbleibt. Humanitäre Hilfe durch Spenden kann danach nur dann ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG begründen, wenn die Hilfeleistungen selbst das Gebot der Neutralität verletzen. Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Verein den Verbotstatbestand nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134, 137). Der Senat erachtet diese zu Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG entwickelte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als auf alle Verbotstatbestände anwendbar, die durch humanitäre Hilfeleistungen in terroristisch kontrollierten Gebieten verwirklicht werden. 124 Für die Beurteilung, ob die Hilfeleistungen das Gebot der Neutralität verletzen, sind die Regeln des humanitären Völkerrechts heranzuziehen. Die in dem Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (BGBl. II 1954 S. 917) – GA IV – und dem 1. Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. II 1990 S. 1550) – ZP I – enthaltenen Regelungen für die Leistung humanitärer Hilfe in bewaffneten Konflikten sollen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung in der- Seite 50 von 118

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