121 Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel – wie etwa ein Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung oder Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder – nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Vereinigung kann daher insbesondere nicht allein aufgrund vereinzelter Handlungen einzelner Mitglieder verboten werden. Ein Vereinsverbot ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur dann vereinbar, wenn die Verbotsgründe die Vereinigung tatsächlich prägen oder ihr prägend zuzurechnen sind. Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, billigt und sich mit ihnen identifiziert (subjektive Zwecksetzung), sodass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann. Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103, 129 f., Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17). 122 Für den Schutz der Vereinigungsfreiheit ergibt sich aus den innerhalb der deutschen Rechtsordnung zu beachtenden Regelungen des Völkerrechts nichts anderes. Das gilt insbesondere für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685, Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl. II 1954 S. 14, Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. II 2002 S. 1054; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 115 f. m. w. N.), mit hier vor allem für das auch im Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsprinzip im Falle der Auflösung einer Vereinigung (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 8. Oktober 2020 - Nr. 77400/14 u. a., Ayoub u. a. / Frankreich - NLMR 2020, 357 Rn. 118 ff.). Da mithin die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots geklärt sind, sieht der Senat keinen Anlass der Anregung des Klägers zu folgen und die Frage nach den aus Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 EUSeite 49 von 118

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