Denn der Kläger hat in mehreren YouTube-Videos etwa vom 23. Januar, 1. Mai, 11. Juli, 15. Oktober 2020, 29. Januar und 1. Mai 2021 zum Kaufen und Spenden beim Ummashop aufgerufen. Einen solchen Kauf- und Spendenaufruf hätte er nach Auffassung des Senats nicht veröffentlicht, wenn er die Weiterleitung von Gewinnen aus dem Ummashop nicht erwartet hätte. Hiermit korreliert, dass auch Herr Ki. auf der Facebook-Seite des Ummashops mit dem Namen "TubaStore" etwa am 10. Januar, 2. Februar, 25. Februar und 6. März 2021 nahezu jeden Beitrag mit dem Hinweis abschloss, dass ein Teil der Bezahlung an den Kläger gehe. Bestätigt wird diese enge Verbindung nach der Übernahme des Shops durch Herrn Ki. letztlich dadurch, dass im Büro des Klägers auf einem USBStick ein den Zeitraum 1. bis 10. September 2020 betreffender Kontoauszug des Ummashops sowie mehrere Kundenrechnungen aus dem Jahr 2020 aufgefunden wurden. Die hierfür vom Kläger abgegebene Erklärung, die Unterlagen seien höchstwahrscheinlich von seiner Mitarbeiterin N. in das Büro gebracht worden, weil sie auf Bitten von Herrn Ki. ausgeholfen habe, obwohl der Kläger ihr dieses verboten habe, ist in Würdigung aller Umstände ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Mitarbeiterin auch für Büroarbeiten des Ummashops zur Verfügung stellte. Denn Frau N. wurde mit Wissen und Wollen des Klägers etwa auch für die Teilorganisation SKIB zur Erledigung von Büroarbeiten wie das Ausstellen von Spendenquittungen eingesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 -). 114 Die aufgeführten Indizien lassen den Schluss zu, dass die während des laufenden vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. nur möglich war, weil der Kläger ihm vertraute. Herr Ki. als aktives Mitglied des Klägers bot die Gewähr dafür, dass er das bisherige Konzept des Ummashops beibehielt und es im Sinne des Klägers fortführte. Die enge persönliche und geschäftliche Bindung des Herrn Ki. zum Kläger wird durch die genannten Indizien bestätigt. Allein der Umstand, dass nach der Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. die Gewinne nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu einem Teil an den Kläger abgeführt wurden, stellt die Einordnung als Teilorganisation nicht infrage. Vielmehr ist von einer fortbeste- Seite 46 von 118

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