das klägerische "Team Gaza" und die Übernahme der Beantwortung einer Presseanfrage deutlich. Zum anderen folgt dies aus dem Inhalt der Unterlagen, die
bei dem Kläger gefunden wurden und einen Bezug zu diesem Verein und dessen
Projekten aufweisen. Die Dokumente, Überweisungsnachweise und
Kalendereintragungen erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum Erlass des Vereinsverbots. Bekräftigt wird die Eingliederung von Ben-Hatira Help in das Vereinsgeflecht des Klägers durch die enge finanzielle Verbindung beider Vereine.
Der Kläger konnte nicht nur bis Mai 2019 ein Inlandskonto, sondern im Anschluss an dessen Stelle das niederländische Konto von Ben-Hatira Help als
Spendenkonto und für seine Transaktionen nutzen. Eine solche Nutzung des
niederländischen Kontos bedingt, dass der Kläger auf die dort eingehenden und
ihm zuzuordnenden Gelder Zugriff und entsprechende Kontrollbefugnisse
hatte.
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Sämtliche Umstände rechtfertigen zusammen betrachtet den Schluss, dass das
Ausscheiden von Herrn K. aus dem Vorstand von Ben-Hatira Help allein dazu
diente, ein Fortbestehen der engen Verbindung beider Vereinigungen zu verheimlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Aufgabe der Vorstandsposition
im engen zeitlichen Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Einleitung des
vereinsrechtlichen Verfahrens der tatsächliche Einfluss von Herrn K. und die
organisatorische wie finanzielle enge Verbindung geschmälert worden sind. Die
Teilorganisationseigenschaft endete nicht mit dessen Ausscheiden aus dem Vorstand; die Eingliederung des Vereins Ben-Hatira Help in die Struktur des Klägers bestand vielmehr bis zum Erlass des Vereinsverbots fort.
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ddd) Bei dem Ummashop handelt es sich ebenfalls um eine nichtgebietliche
Teilorganisation des Klägers. Hierfür sprechen die Umstände seiner Gründung,
die Person der Geschäftsführerin, die Teammitglieder und die Abführung seiner
Gewinne an den Kläger (1). Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht durch
die Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. im Jahr 2020 (2).
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(1) Der Ummashop ist ein am 1. Mai 2017 eröffnetes, ca. 300 m² großes Geschäft mit Café in Düsseldorf, in dem unter anderem Kleidung der dem Kläger
gehörenden Marke "Ansaar Clothing", traditionelle muslimische Kleidungsstü-
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