das klägerische "Team Gaza" und die Übernahme der Beantwortung einer Presseanfrage deutlich. Zum anderen folgt dies aus dem Inhalt der Unterlagen, die bei dem Kläger gefunden wurden und einen Bezug zu diesem Verein und dessen Projekten aufweisen. Die Dokumente, Überweisungsnachweise und Kalendereintragungen erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum Erlass des Vereinsverbots. Bekräftigt wird die Eingliederung von Ben-Hatira Help in das Vereinsgeflecht des Klägers durch die enge finanzielle Verbindung beider Vereine. Der Kläger konnte nicht nur bis Mai 2019 ein Inlandskonto, sondern im Anschluss an dessen Stelle das niederländische Konto von Ben-Hatira Help als Spendenkonto und für seine Transaktionen nutzen. Eine solche Nutzung des niederländischen Kontos bedingt, dass der Kläger auf die dort eingehenden und ihm zuzuordnenden Gelder Zugriff und entsprechende Kontrollbefugnisse hatte. 107 Sämtliche Umstände rechtfertigen zusammen betrachtet den Schluss, dass das Ausscheiden von Herrn K. aus dem Vorstand von Ben-Hatira Help allein dazu diente, ein Fortbestehen der engen Verbindung beider Vereinigungen zu verheimlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Aufgabe der Vorstandsposition im engen zeitlichen Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Einleitung des vereinsrechtlichen Verfahrens der tatsächliche Einfluss von Herrn K. und die organisatorische wie finanzielle enge Verbindung geschmälert worden sind. Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht mit dessen Ausscheiden aus dem Vorstand; die Eingliederung des Vereins Ben-Hatira Help in die Struktur des Klägers bestand vielmehr bis zum Erlass des Vereinsverbots fort. 108 ddd) Bei dem Ummashop handelt es sich ebenfalls um eine nichtgebietliche Teilorganisation des Klägers. Hierfür sprechen die Umstände seiner Gründung, die Person der Geschäftsführerin, die Teammitglieder und die Abführung seiner Gewinne an den Kläger (1). Die Teilorganisationseigenschaft endete nicht durch die Übernahme des Ummashops durch Herrn Ki. im Jahr 2020 (2). 109 (1) Der Ummashop ist ein am 1. Mai 2017 eröffnetes, ca. 300 m² großes Geschäft mit Café in Düsseldorf, in dem unter anderem Kleidung der dem Kläger gehörenden Marke "Ansaar Clothing", traditionelle muslimische Kleidungsstü- Seite 43 von 118

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