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(3) Ben-Hatira Help besaß nach dem Analysebericht LKA NRW vom 13. Juli
2020 zwei Girokonten bei der Volksbank Düsseldorf Neuss eG, über die sowohl
Herr Ben-Hatira als auch der Vorsitzende des Klägers verfügen konnten. Während eines der Konten im Wesentlichen für ein von Ben-Hatira Help geführtes
Restaurant genutzt wurde, besaß der Kläger für das andere Konto die Zugangsdaten und nach dem Auswertungsvermerk des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) vom 9. Mai 2020 die Umsatzlisten. Dieses Konto bestand während
der gesamten Zeit, in der Herr K. im Vorstand von Ben-Hatira Help war. Auf
diesem Konto gingen bis zur Kündigung durch die Bank am 13. Mai 2019 Spenden im Umfang von ca. 56 000 € sowie Zahlungen von WWR über PayPal in
Höhe von ca. 244 000 € ein. Überweisungen von diesem Konto erfolgten an
Hand4Burma (ca. 47 600 €), SKIB (ca. 86 000 €) sowie ins Ausland
(ca. 60 000 €).
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Nach Schließung dieses Kontos stellte Ben-Hatira Help dem Kläger ein in den
Niederlanden eröffnetes Konto als Spendenkonto zur Verfügung. Der Kläger bat
in einem Schreiben seine Spender, wegen der Kündigung des Lastschriftverfahrens Spenden nunmehr auf ein niederländisches Konto von Ben-Hatira Help zu
überweisen. Das Schreiben, welches sich auf einem Laptop in dem Büro des Klägers befand, ist zwar nicht datiert. Aufgrund seines Inhalts ist aber davon auszugehen, dass es nach Mai 2019 – der Kündigung der Konten von Ben-Hatira Help
in Deutschland – von dem Kläger an bisherige Spender versandt wurde. Dementsprechend haben der Kläger, seine Mitarbeiter und Herr H. zwischen März
und Mai 2021 in verschiedenen Chats auf dieses Spendenkonto in den Niederlanden hingewiesen.
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(4) Die Einlassung des Klägers, er habe Änis Ben-Hatira nur beratend und unterstützend zur Seite gestanden und dieser habe sich mit der Gründung vom
Kläger abgrenzen wollen, wird durch das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Hiergegen sprechen schon die Aufnahme von K. und Ka. in den
Gründungsvorstand sowie die Tatsache, dass der Vorsitzende des Klägers sowohl bis 2019 als Vorstandsmitglied als auch unabhängig davon bis zum Erlass
der Verbotsverfügung eng in die Aktivitäten von Ben-Hatira Help eingebunden
war. Der Einfluss und die ständige Begleitung dieser Vereinigung seitens des
Klägers wird zum einen durch die Verwirklichung von deren Projekten durch
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