dieser Vereine und von Helpstore bereits vor Erlass der Verbotsverfügung geschlossen bzw. beschlagnahmt worden waren, konnte der Kläger deren Strukturen bis zum Verbotserlass im Geschäfts- und Rechtsverkehr nutzen.
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ccc) Die Beklagte ist in der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass
auch Ben-Hatira Help eine Teilorganisation des Klägers ist. Hierfür sprechen
die Gründungsgeschichte der Vereinigung (1), die enge personelle und organisatorische Verflechtung beider Vereinigungen (2) sowie die bestehenden finanziellen Verbindungen (3). Diese Indizien rechtfertigen die Annahme einer Teilorganisation noch im Zeitpunkt des Verbotserlasses (4).
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(1) Der Verein, der seinen Sitz in Berlin hat, wurde von Herrn Ben-Hatira gegründet, der zum damaligen Zeitpunkt noch aktiver Fußballprofi war. Er wurde
von dem Kläger bei der Gründung des Vereins im Jahr 2016 aktiv unterstützt.
Zu den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins zählten der Vorsitzende des
Klägers und zwei seiner Mitarbeiter, die Herren Ka. und Ha. Die Satzung des
Vereins wurde am 18. November 2016 beschlossen. Als Vorlage diente die Satzung des Klägers, die mit derjenigen von Ben-Hatira Help im Wesentlichen
identisch ist. Die Satzungen unterscheiden sich nur insoweit, als die weitergehende Beschreibung der Vereinszwecke des Klägers unter § 1 seiner Satzung in
derjenigen von Ben-Hatira Help fehlt. Im Gründungsvorstand waren nach dem
Auszug aus dem Vereinsregister die Herren Ben-Hatira (Vorsitzender), K. (stellvertretender Vorsitzender, eingetragen mit dem Namen …), Ka. (Kassenwart)
und Kü. (Schriftführer).
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(2) Der Kläger bestreitet erfolglos eine enge personelle und organisatorische
Verbindung der beiden Vereinigungen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der
Verbotsverfügung. Zwar seien sein Vorsitzender und sein Mitarbeiter Ka. im
Gründungsvorstand gewesen. Beide seien aber nach der ersten Durchsuchung
im April 2019 aus dem Vorstand ausgeschieden; zudem habe er sich von seinem
Mitarbeiter Ka. bereits zuvor getrennt. Er – der Kläger – sei lediglich beratend
und unterstützend tätig geworden, was ebenfalls nicht für eine Eingliederung in
die Vereinsstruktur spreche. Dem kann das Gericht allerdings aufgrund der fest-
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