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Der Kläger war steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt, bis das Finanzamt
Düsseldorf-Mitte ihm mit dem das Jahr 2013 betreffenden Körperschaftssteuerbescheid vom 12. Oktober 2015 unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 AO die Gemeinnützigkeit entzog. Zur Begründung führte der Bescheid aus, gegen den Kläger
lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen
Bestrebung und eine entsprechende Einstufung durch das Ministerium für
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im damals aktuellen Verfassungsschutzbericht vor. Der Bescheid ist bestandskräftig, soweit mit
ihm die Gemeinnützigkeit des Klägers aberkannt wurde. Nach insoweit erfolglos
eingelegtem Einspruch hatte der Kläger seine anschließend erhobene Klage mit
Schriftsatz vom 14. August 2020 zurückgenommen und das Finanzgericht
Düsseldorf hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. August 2020 (Aktenzeichen: 6 K 499/19 K) eingestellt. Aufgrund dessen kann der Kläger seit dem Erlass dieses Bescheids im eigenen Namen keine steuerrechtlich anzuerkennenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) mehr ausstellen. Auch für
die Jahre 2014 und 2015 erließ das Finanzamt Düsseldorf-Mitte jeweils auf den
12. Dezember 2017 datierte Körperschaftssteuerbescheide, in denen dem Kläger
weiterhin die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf § 51 Abs. 3 Satz 2 AO versagt
wurde.
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Für seine Aktivitäten sammelte der Kläger auf verschiedenen Wegen Spenden.
Er betrieb Sammelstellen für Bar- und Sachspenden in verschiedenen deutschen Städten und in Istanbul (Türkei) sowie Spendentaxis in der Schweiz und
in Bonn. Er verfügte begleitend hierzu über Teams in einigen deutschen Städten, die für ihn auf Facebook Werbung machten und ebenfalls um Spenden baten. Darüber hinaus sammelte er Spenden auf Benefizveranstaltungen, die er bis
2015 durchgeführt hat. Der Kläger konnte in den ersten Jahren seiner Tätigkeit
Geldspenden noch auf eigenen Konten sammeln. So besaß er nach dem Analysebericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 zum
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof unter
dem Aktenzeichen 2 BJs 388/19-9 (nachfolgend: Analysebericht LKA NRW vom
13. Juli 2020) ein Konto bei der Postbank mit der IBAN DE65 4401 0046 0095
2284 61, das am 24. Januar 2013 eröffnet und am 7. November 2014 geschlossen wurde. Verfügungsberechtigt waren Herr K. und seine Ehefrau, die damalige stellvertretende Vorsitzende des Klägers. Es waren Zahlungseingänge auf
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