81 aa) Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und vom Gericht einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46). 82 bb) Der Kläger ist ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG. Der Verein wird seit seiner Gründung im Jahr 2012 von Herrn K. als Vorsitzendem geführt. Im Vorstand sind im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Weiteren Frau T. A. als stellvertretende Vorsitzende, Herr Ch. (Schriftführer) und Herr B. (Finanzverwalter). 83 Laut seiner Vereinssatzung i. d. F. vom 19. September 2014 verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Hierzu gehört die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Religion, die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Er verwirklicht seinen Zweck nach der Satzung insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, Hilfsgüter-Lieferungen, Lebensmittelverteilungen und der Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie Waisenschulen und -häusern. Des Weiteren will der Kläger mithilfe von Infoständen die Religion fördern und Vorurteile abbauen (§ 1 der Satzung). Das Vereinsvermögen des Klägers soll im Falle seiner Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nach § 13.2 der Satzung SKIB zufallen. Seite 32 von 118

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