terroristischen Straftat an, wie sie abschließend dort festgelegt werden. Die Vorschrift zählt insoweit lediglich beispielhaft die in diesen Fällen gegen juristische Personen in Betracht kommenden wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen auf. Die in Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 genannte richterlich angeordnete Auflösung einer juristischen Person als Sanktion bzw. Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung berührt nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zur Regelung von behördlichen Befugnissen im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr. Dies gilt insbesondere für das behördlicherseits ausgesprochene Verbot eines Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, das ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101 m. w. N.). Da der auf repressive Maßnahmen bezogene Charakter der Richtlinie (EU) 2017/541 derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel hieran keinerlei Raum bleibt, sieht der erkennende Senat keinen Anlass, eine Frage zur Auslegung von Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 9. März 2023 - 3 C 6.22 NVwZ 2023, 1258 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). 76 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Die Ermessensentscheidung hierüber bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte so- Seite 29 von 118

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