74 aa) Die Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot eines Gesamtvereins auf die Organisation oder Tätigkeit des zu verbietenden Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen abzustellen, auf die die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt. Deshalb ist das BMI für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die Organisation des Gesamtvereins auf mehrere Bundesländer verteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 54). So verhält es sich hier. Die angefochtene Verbotsverfügung erfasst den Verein Ansaar International e. V. mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und weitere Organisationen als dessen Teilorganisationen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen (WWR, Aktion Ansar, ANS, BWA, Ummashop, Helpstore), Hessen (SKIB) bzw. Berlin (Ben-Hatira Help) haben. 75 Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88/6) – nachfolgend Richtlinie (EU) 2017/541 – steht der Zuständigkeit des BMI für den Erlass eines Vereinsverbots nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes nicht entgegen. Die Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgrund einer Verurteilung wegen einer darin aufgeführten Straftat als Sanktion gegen juristische Personen deren richterlich angeordnete Auflösung vorsehen können. Nach Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthält diese Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer von Terrorismus. Die in Art. 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 vorgesehenen und von den Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung in Betracht zu ziehenden Sanktionen knüpfen – wie der Normzusammenhang mit Art. 17 dieser Richtlinie und auch die Formulierung in Erwägungsgrund 18 zeigen – an eine strafrechtliche Verurteilung einer juristischen Person wegen einer Seite 28 von 118

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