mache, sowie den Veranstaltungen des Klägers und seiner Zusammenarbeit mit
salafistischen Predigern nieder.
53
Das den Kläger und seine Teilorganisationen umfassende Verbot sei verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei nicht Aufgabe der
Verbotsbehörde, einer Vereinigung Vorgaben für deren Satzung oder Aktivitäten zu machen oder sie unter staatliche Aufsicht zu stellen, um auf diese Weise
von einem Verbot absehen zu können.
54
Eine Anhörung sei nicht geboten gewesen, da vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nicht denselben Ankündigungseffekt entfalteten wie eine Anhörung zu einem konkreten Verbot. Da sich der Kläger und seine Teilorganisationen nach der ersten Durchsuchung weiterhin betätigt hätten, habe auch weiterhin die Gefahr bestanden, dass neue Beweismittel und Infrastruktur durch die
Anhörung dem Zugriff der Behörden entzogen worden wären.
55
Der Rechtsstreit ist am 26. und 27. Juni 2023 gemeinsam mit den Klagen von
SKIB (Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.21) und WWR (Aktenzeichen: BVerwG 6 A
4.21) verhandelt worden. Über die Klagen jener Vereinigungen hat der Senat
mit Urteilen vom 7. Juli 2023 entschieden. Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens am 5. Juli, 15. und 16. August 2023
hat er eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Senat hat den Vorsitzenden des
Klägers als Beteiligten und die Zeugen Si. Z., Sü. Z., W. R., M. A. und S. K. einvernommen sowie eine schriftliche Bekundung einer Auskunftsperson eingeholt
und diese im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Darüber hinaus hat er Videos, Bilder, Karten und Gegenstände in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Streitakte mit den
Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der
Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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