er sei keine neutrale Hilfsorganisation, die Abgaben an die Terrororganisationen allein um des übergeordneten Zwecks humanitärer Hilfeleistung bei sonst
beachteter Neutralität leiste.
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Bei den Hilfslieferungen und Projekten des Klägers in Syrien, vor allem in den
Provinzen Aleppo und Idlib, sei es ausgeschlossen, diese ohne Absprachen und
Zahlungen von Geldern mit den dort jeweils dominierenden Gruppierungen
durchführen zu können. Dementsprechend kämen Hilfslieferungen aus dem
Ausland unmittelbar oder mittelbar Organisationen wie der JaN und der HTS
zugute. Der Kläger habe seine Hilfslieferungen und Projekte bewusst und gezielt
in denjenigen Gebieten erbracht, die von den genannten Terrororganisationen
beherrscht worden seien. Damit habe er deren bewaffneten Kampf unterstützt.
Darüber hinaus habe er diese Terrororganisationen durch die Finanzierung von
Waffenkäufen und die Übergabe weiterer für den Kampf gedachter Gegenstände
wie Laptops, Kameras, Nachtsichtgeräte, Wanzenscannern, Panzerwesten und
Sturmhauben gefördert. Diese Gegenstände seien bei Mitarbeitern des Klägers
gelagert worden. Der Kläger identifiziere sich ideologisch mit den Zielen der
JaN und der HTS. Dies ergebe sich aus den ihm zuzurechnenden Äußerungen
sowie den bei ihm aufgefundenen und für die Werbevideos verwandten religiösen Gesänge (sogenannte Nashids), die einen Bezug zum Jihad und unter anderem zur JaN aufwiesen. Hierfür spreche auch die Kooperation des Klägers mit
Herrn D., der mit der JaN sympathisiere, entsprechende Kontakte habe und in
die Besorgung und Lieferung von Ausrüstung für die "Mujaheddin" in Syrien
eingebunden gewesen sei.
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Der Kläger habe mithilfe seiner Teilorganisationen, insbesondere des WWR, die
HAMAS mit ihren Sozialvereinen im Gazastreifen unterstützt. Ziel der HAMAS
sei die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen
Staates auf dem gesamten Gebiet "Palästina". Die ISJ sei als Sozialverein untrennbarer Bestandteil der HAMAS. WWR habe seine Projekte im Gazastreifen
seit 2016 im Rahmen einer Kooperation mit diesem Sozialverein verwirklicht
und damit die HAMAS unterstützt. Die anderslautende, im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundene schriftliche Bestätigung, wonach die ISJ keine Verbindung zur HAMAS habe, sei als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen. Mit seinen Aktivitäten habe WWR die HAMAS materiell und ideologisch unterstützt.
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