sei ihm nicht zuzurechnen. Die bei seinem Vorsitzenden aufgefundenen Dokumente, Bilder und Videos ließen keinen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen.
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Schließlich richte sich der Kläger aus den genannten Gründen nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung. Soweit er seinen muslimisch-sunnitischen Glauben vertrete und verbreite, sei dies von der Religionsfreiheit gedeckt. Die Beklagte habe insoweit keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in den von
ihm betriebenen Einrichtungen ein verfassungsfeindlich-islamistisches Weltbild
vermittelt werde. Auch die Geschlechtertrennung sowie das Tragen von Kopftüchern und Niqab seien Teil der Religionsausübung und keine Indizien für ein
solches Weltbild. Da er die "Da'wa"-Stände und die Benefizveranstaltungen bereits 2015 aufgegeben habe, könnten diese kein im Jahr 2021 erlassenes Verbot
begründen. Im Übrigen kooperiere er nicht mit Predigern, denen nach den unbelegten Angaben im Verfassungsschutzbericht verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt würden.
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Das Verbot sei unverhältnismäßig. Dem Kläger hätten als mildere Maßnahmen
die Veränderung seiner Vereinssatzung, die Änderung seines Betätigungsfeldes
oder Tätigkeitsbeschränkungen aufgegeben werden können. Auch die konsequente Anwendung strafrechtlicher Vorschriften sei vorrangig vor einem Vereinsverbot. Die Verbotsbehörde müsse am Maßstab der Grundrechte, wie sie
auch in der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert seien, die Verhältnismäßigkeit positiv nachweisen; dies habe die
Beklagte nicht beachtet. Das Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil
vereinzelte Handlungen seiner Organe, insbesondere des Herrn K., ihm nicht
zugerechnet werden könnten. Ungeachtet dessen hätte die Beklagte ein
eigenständiges Verbot von WWR und SKIB wegen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Vereinigungen erwägen müssen. Nicht zuletzt stehe das
dem Kläger vorgeworfene Unrecht in keinem Verhältnis zu der von ihm geleisteten humanitären Hilfe, sodass sich ein Verbot der Gesamtvereinigung auch aus
diesem Grunde als unangemessen erweise.
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