Sachgebiet:
Vereinsrecht
BVerwGE:
Übersetzung:
ja
nein
Rechtsquelle/n:
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2
VereinsG §§ 2, 3, 10, 11, 12, 17 Nr. 1 und 3
GmbHG § 5a
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1,
§§ 121, 154 Abs. 1, § 173 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 2
RL (EU) 2017/541 Art. 1, 18 lit. d)
VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
AO § 51 Abs. 3 Satz 2
EMRK Art. 11
EU-GrCh Art. 12, 52 Abs. 3
StGB § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2
Titelzeile:
Erfolglose Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot
Leitsätze:
1. Auf die Klage einer Vereinigung gegen ihr Verbot umfasst die gerichtliche Prüfung
in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das
Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist.
2. Die verbotene Vereinigung muss sich das Verhalten ihrer Teilorganisation zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn eine Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.
3. Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160). Hiervon ist auszugehen, wenn
sich die verbotene Vereinigung mit den Zielen derjenigen Terrororganisation identifiziert, in deren Gebiet sie die humanitäre Hilfe erbringt.
Urteil des 6. Senats vom 21. August 2023 - BVerwG 6 A 3.21