SG Lübeck (48. Kammer), Gerichtsbescheid vom 18.07.2016 – S 48 R 556/13 NormenkeGen: ZRBG § 1, § 2 SGB X § 23 Abs. 1 S. 2 SGG § 123 nachfolgend: LSG SchleswigHolstein, Urteil vom 03.09.2019 – L 7 R 142/16 (rechtskräWig) BSG, Beschluss vom 04.09.2020 – B 5 R 106/20 B (rechtskräWig) ECLI: ECLI:DE:SGLUEBE:2016:0718.S48R556.13.0A RechtskraW: rechtskräWig Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstaGen. Tatbestand: 1Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus BeschäWigungen in einem GheGo (ZRBG). 2Die am … geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und lebt auch dort. 3Am 19. Oktober 2012 beantragte sie bei der Beklagten eine deutsche Versichertenrente unter Berücksichdgung von GheGobeitragszeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, von April 1944 bis Januar 1945 im GheGo Budapest BeschäWigungen ausgeübt zu haben. 4Die Beklagte erkundigte sich bei der Bezirksregierung Düsseldorf Wiedergutmachung Zentralkartei -, ob die Klägerin einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestellt habe. Das Amt für Wiedergutmachung in Saarburg übersandte der Beklagten darauhin die die Klägerin betreffende Entschädigungsakte. 5Die Akte enthält einen Antrag der Klägerin aufgrund Schadens an der Freiheit nach den § 43 ff. BEG. Im Antrag gab die Klägerin an, dass sie sich von Juni bis Oktober 1941 im GheGo Jedinetz, im Oktober 1941 in Moghilew und danach bis zum April 1944 in Berschad aufgehalten habe. Im April 1944 sei die Klägerin durch die Rote Armee befreit worden. Nach ihrer Befreiung sei sie nach Vascud (Rumänien) zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Auswanderung im Jahr 1946 verblieben sei. Dabei gab die Klägerin an, dass sie in Vascud geboren worden sei. 6Des Weiteren holte die Beklagte bei der Claims Conference in Frankfurt am Main Informadonen ein, ob die Klägerin Leistungen im Rahmen der Richtlinien der Bundesregierung erhalten habe. Im von der Claims Conference der Beklagten zur Verfügung gestellten Fragebogen gab die Klägerin an, dass sie in Debrecen (Ungarn) geboren worden sei. Sie habe sich von Anfang bis Ende April 1944 im GheGo Debrecen und anschließend bis Ende April 1945 in Waldenburg und Dörnhau auhalten müssen. 7Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 wies die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin zurück. Die Regelaltersrente könne die Klägerin nur erhalten, wenn sie die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Monaten zurückgelegt häGe (allgemeine Wartezeit). Die Arbeitszeit von April 1944 bis zum Januar 1945 im GheGo Budapest sei nicht

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