BGH, Beschluss vom 12.08.2021 - 3 StR 441/20 Fundstelle openJur 2021, 34035 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie schuldig ist 2 a) im Fall 24 unter Buch I Abschnitt III Teil A der Urteilsgründe zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie 3 b) im Fall 2 unter Buch I Abschnitt III Teil A der Urteilsgründe des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge. 4 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 5 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe 6 Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen einer Vielzahl von Fällen des - vollendeten und versuchten - Mordes, des - vollendeten und versuchten - besonders schweren Raubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie zahlreicher weiterer in einzelnen der Fälle tateinheitlich verwirklichter Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie außerdem das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für einen der abgeurteilten Fälle geltend macht, gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt mit der Sachbeschwerde zu der aus der Beschlussformel unter Ziffer 1 ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 24 und 2 (unter Buch I Abschnitt III Teil A der Urteilsgründe) sowie zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 7 I. 8 1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revision relevant - folgende Feststellungen getroffen: 9 Nachdem die Angeklagte gemeinsam mit den mittlerweile verstorbenen Böhnhardt und Mundlos 1996 und 1997 in Jena mehrere rechtsextremistische "Propagandaaktionen" unter Verwendung von Bombenattrappen durchgeführt hatte, durchsuchten die Ermittlungsbehörden Anfang 1998 die von ihr angemietete, als Bombenwerkstatt genutzte Garage und stellten dort eine Vielzahl im Bau befindlicher Rohrbomben sowie Sprengstoff sicher. Daraufhin gaben die Angeklagte und ihre beiden Komplizen ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld nahezu - mit Ausnahme einiger weniger gleichgesinnter Vertrauter - ab. Nach einer Übergangszeit lebten sie jeweils zu dritt in von einer anderen Person oder unter einem Alias-Namen nacheinander angemieteten fünf Wohnungen, ab August 1998 in Chemnitz, ab Dezember 2000 in Zwickau. 10 Noch 1998 kamen die Angeklagte, Böhnhardt und Mundlos auf der Basis der von ihnen geteilten politisch-ideologischen Einstellung überein, künftig gemeinsam eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen wegen deren südländischer vornehmlich türkischer - Herkunft oder als Repräsentanten des Staates zu töten. Durch die destabilisierende Wirkung dieser Mordanschläge erstrebten sie eine ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen entsprechende Änderung der Staats- und Gesellschaftsform Deutschlands. Um diese Wirkung deutlich zu vergrößern, planten sie, die Öffentlichkeit zunächst nur den Serien-charakter der Taten erkennen zu lassen und erst später ein noch gemeinschaftlich zu erstellendes Bekennungsdokument zu veröffentlichen, mit dem sich der - von ihnen gebildete Personenverband "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) nachträglich verantwortlich erklärt. Des Weiteren vereinbarten sie, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle auf Sparkassenniederlassungen, Postfilialen und Supermärkte zu begehen; hierdurch sollten die zeitlich aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht werden. Die Angeklagte, Böhnhardt und Mundlos entschlossen sich, zu diesen Zwecken auf längere Zeit unter falscher Identität

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