- 45 - dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu dieser Destabilisierung kommen könnte, wenn Grundrechte (…) temporär oder auf Dauer außer Kraft gesetzt werden.“ Der volle ChatBeitrag, der der SZ vorliegt, zeigt aber im Nachsatz von Cyron, man wird „Polizei und Militär gegen uns in Stellung bringen“.“ 130 Die von Cyron damit angesprochene Deutung ihres Chat-Beitrags als „Warnung“ sieht der Senat gerade unter Berücksichtigung des Kontextes des Chats als fernliegend und bloßen Rechtfertigungsversuch an. 131 Der nicht näher substantiierte Hinweis des Antragstellers, „vorsorglich Parteiordnungsmaßnahmen gegen die Parteimitglieder Cyron und Hock“ eingeleitet zu haben, belegt unabhängig davon, dass die „vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen“ offensichtlich erst nachträglich infolge der bundesweiten Medienberichterstattung eingeleitet worden sind und deren Ausgang unbekannt bleibt, weder eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit und nachhaltige Distanzierung von den geäußerten Ansichten dieser Personen. Da Anne Cyron zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für die AfD Mitglied des Bayerischen Landtages und Hock nach wie vor Beirat des AfD-Landesvorstandes ist, sind mit Blick auf den maßgeblichen Einfluss dieser Personen auf die weitere Entwicklung des Landesverbandes Bayern und die Gesamtpartei der AfD solche „vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen“ offensichtlich ungeeignet, die Verwertung dieser Äußerungen und Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Frage zu stellen. Denn Beobachtungszweck und demgemäß Aufklärungsinteresse der streitgegenständlichen Beobachtung der AfD-Gesamtpartei mit Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern ist – wie dargelegt – gerade auch, aufzuklären, welchen Einfluss verfassungsrechtliche Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei haben und in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt. 132 Der lapidare Hinweis des Antragstellers, Alois Ostermair und Peter A. Gebhardt seien keine Mitglieder des Landesverbands Bayern der AfD (mehr), vermag die Verwertung dieser Äußerungen und die Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD ebenfalls nicht durchgreifend infrage zu stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen (BA S. 63 Rn. 179), dass unabhängig davon, aus welchen Gründen die betreffenden Personen inzwischen nicht mehr Mitglied der Partei sind, Äußerungen

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