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dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu dieser Destabilisierung kommen könnte, wenn
Grundrechte (…) temporär oder auf Dauer außer Kraft gesetzt werden.“ Der volle ChatBeitrag, der der SZ vorliegt, zeigt aber im Nachsatz von Cyron, man wird „Polizei und
Militär gegen uns in Stellung bringen“.“
130
Die von Cyron damit angesprochene Deutung ihres Chat-Beitrags als „Warnung“ sieht
der Senat gerade unter Berücksichtigung des Kontextes des Chats als fernliegend und
bloßen Rechtfertigungsversuch an.
131
Der nicht näher substantiierte Hinweis des Antragstellers, „vorsorglich Parteiordnungsmaßnahmen gegen die Parteimitglieder Cyron und Hock“ eingeleitet zu haben, belegt
unabhängig davon, dass die „vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen“ offensichtlich
erst nachträglich infolge der bundesweiten Medienberichterstattung eingeleitet worden
sind und deren Ausgang unbekannt bleibt, weder eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit und nachhaltige Distanzierung von den geäußerten Ansichten dieser
Personen. Da Anne Cyron zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für die
AfD Mitglied des Bayerischen Landtages und Hock nach wie vor Beirat des AfD-Landesvorstandes ist, sind mit Blick auf den maßgeblichen Einfluss dieser Personen auf
die weitere Entwicklung des Landesverbandes Bayern und die Gesamtpartei der AfD
solche „vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen“ offensichtlich ungeeignet, die Verwertung dieser Äußerungen und Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Frage zu stellen. Denn Beobachtungszweck und demgemäß Aufklärungsinteresse der streitgegenständlichen Beobachtung der AfD-Gesamtpartei mit Fokus auf
Berührungspunkte zum Freistaat Bayern ist – wie dargelegt – gerade auch, aufzuklären, welchen Einfluss verfassungsrechtliche Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei haben und in welche
Richtung sich die Partei letztlich entwickelt.
132
Der lapidare Hinweis des Antragstellers, Alois Ostermair und Peter A. Gebhardt seien
keine Mitglieder des Landesverbands Bayern der AfD (mehr), vermag die Verwertung
dieser Äußerungen und die Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD ebenfalls nicht durchgreifend infrage zu stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf
verwiesen (BA S. 63 Rn. 179), dass unabhängig davon, aus welchen Gründen die
betreffenden Personen inzwischen nicht mehr Mitglied der Partei sind, Äußerungen
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