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sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
zurückgewiesen.
Am 20. Mai 1966 haben die Klägerinnen ihre Ansprüche als Hinterbliebene erneut angemeldet und
sich dabei auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. §15 Abs. 1 BEG n.F. gestützt. Die Behörde hat
diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Urteil
vom 8. August 1958 nicht nur die Nachweisbarkeit von Vorsatz und Leichtfertigkeit verneint,
sondern die Tötung selbst für nicht nachgewiesen erachtet habe. Klage und Berufung blieben
erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Anspruch auf
Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben weiter. Das beklagte Land hat
sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre nur dann ein neues
Antragsrecht, wenn die gesetzliche Änderung jetzt eine dem Antragsteller günstige Entscheidung
ermögliche. Das sei hier nicht der Fall, weil das Oberlandesgericht in seiner früheren Entscheidung
sowohl die Feststellbarkeit der Schuldmerkmale des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit, die
nunmehr weggefallen seien, als auch den adäquaten Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod
des Dr. H. verneint habe. Hieran habe auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar
1959 nichts geändert, weil der Bundesgerichtshof dabei nur hätte entscheiden müssen, ob die
Voraussetzungen nach §219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision gegeben gewesen seien.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG kann ein Antrag auf Entschädigung neu gestellt
werden, soweit auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf
Entschädigung erstmalig begründet wird. Die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren
Entscheidung steht dabei einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht
entgegen (Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG).
Bei der Frage, ob ein einzelner Entschädigungsanspruch auf Grund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG neu begründet wird, kommt es nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine
konkrete Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH RzW 1968, 331). Die Gesetzesänderung muß
zur Folge haben, daß dadurch erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet wird. Erforderlich
ist hier deshalb, daß durch den Wegfall der Schuldmerkmale des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit
in §15 Abs. 1 BEG n.F. die Rechtslage zugunsten der Klägerinnen im konkreten Fall verbessert
worden ist.
Ob diese Voraussetzung in den Fällen des Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG nur gegeben ist, wenn
die bisher ergangene unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung auf der nunmehr durch Art. I
BEG-SchlußG geänderten Gesetzesbestimmung beruhte, kann hier unerörtert bleiben. Denn nach
der Begründung im Urteil vom 8. August 1958 hat das Oberlandesgericht den
Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen auch deshalb verneint, weil es am Nachweis einer
vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung fehle. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße
Hilfserwägung. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die frühere Entscheidung von
dem Fehlen der subjektiven Voraussetzung des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit getragen wird
und anders ausgefallen wäre, wenn §15 Abs. 1 BEG schon damals die heutige Fassung nach Art. I
BEG-SchlußG gehabt hätte.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
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5/20/2022